Quellen-Tabelle
Alle erfassten Quellen mit Kernaussage und Klartext im Volltext.
| BSDC-ID | Datum | Titel & Quelle | Kernaussage | Klartext |
|---|---|---|---|---|
| BSDC-P-KOM-2021-1562 Relevanz 3KOMMUNIKATION, STAATEN-DATENFLUESSE | 01.07.2021 | Pegasus-Projekt: NSO-Spyware zielte auf mindestens 180 Journalisten in 20 Ländern, 67 Telefone forensisch als infiziert bestätigt Amnesty International Security Lab / Forbidden Stories Recherche: DC Quelle öffnen → | Das Pegasus-Projekt war eine Zusammenarbeit von über 80 Journalisten aus 17 Medienorganisationen in 10 Ländern, koordiniert von der Pariser Non-Profit-Organisation Forbidden Stories in Partnerschaft mit dem Amnesty International Security Lab. Die Recherche stützte sich auf einen Datensatz mit über 50.000 Telefonnummern, die seit 2016 als potenzielle Zielpersonen von Kunden der israelischen Überwachungsfirma NSO Group identifiziert worden sein sollen. Die Untersuchung identifizierte mindestens 180 Journalisten in 20 Ländern, die zwischen 2016 und Juni 2021 für eine mögliche Überwachung mit der Pegasus-Spyware ausgewählt wurden, unter anderem in Aserbaidschan, Ungarn, Indien und Marokko, Ländern mit verstärktem Vorgehen gegen unabhängige Medien. Das Amnesty International Security Lab führte forensische Analysen an den Telefonen von mehr als einem Dutzend dieser Journalisten durch und bestätigte bei insgesamt 67 untersuchten Telefonen erfolgreiche Infektionen über eine Sicherheitslücke in iPhones, trotz NSO Groups Behauptung, die Technologie sei ausschließlich für legitime Strafverfolgungszwecke bestimmt. | Die Liste von über 50.000 Telefonnummern zeigt potenzielle Zielauswahl durch NSO-Kunden, nicht zwingend erfolgreiche Infektionen; forensisch bestätigt wurden Infektionen nur bei den 67 tatsächlich untersuchten Geräten. |
| BSDC-P-KOM-2020-1596 Relevanz 3SOCIAL-ENGINEERING, KRYPTO-BETRUG | 15.07.2020 | Twitter-Hack Juli 2020: 130 prominente Accounts gekapert, über 118.000 Dollar Bitcoin-Betrug Twitter, Inc. (offizieller Unternehmensblog) Recherche: DC Quelle öffnen → | Am 15. Juli 2020 verschafften sich Angreifer durch einen telefonischen Spear-Phishing-Angriff auf Twitter-Mitarbeiter Zugangsdaten zu einem internen Support-Tool des Unternehmens. Mit diesem Zugriff nahmen sie laut Twitters eigener Stellungnahme insgesamt 130 Accounts ins Visier, tweeteten von 45 dieser Konten, griffen bei 36 Konten auf das Nachrichtenpostfach zu und luden bei 7 Konten die gespeicherten Twitter-Daten herunter. Betroffen waren unter anderem die Accounts von Barack Obama, Joe Biden, Bill Gates, Elon Musk, Jeff Bezos, Kanye West und Kim Kardashian West sowie die Firmenaccounts von Apple und Uber. Die gekaperten Accounts veröffentlichten Tweets mit dem Versprechen, eingesendete Bitcoin-Zahlungen verdoppelt zurückzusenden, zusammen mit einer Bitcoin-Wallet-Adresse. Nach Angaben des New York State Department of Financial Services erbeuteten die Täter dabei mehr als 118.000 US-Dollar in Bitcoin. Im Juli 2020 wurde der damals 17-jährige Graham Ivan Clark aus Florida als mutmaßlicher Kopf der Aktion festgenommen und im März 2021 zu drei Jahren Jugendhaft verurteilt. Zwei weitere Mitverdächtige, Mason Sheppard und Nima Fazeli, wurden ebenfalls strafrechtlich angeklagt. Twitter reagierte mit einer vorübergehenden Einschränkung der Tweet-Funktion für viele verifizierte Accounts und kündigte strengere interne Zugriffskontrollen sowie zusätzliche Mitarbeiterschulungen an. | Der offizielle Twitter-Blogbeitrag selbst nennt keine Schadenssumme und keine Namen von Verdächtigen; diese Angaben stammen aus separaten Ermittlungen von US-Justizbehörden und dem New York State Department of Financial Services. Ob neben den drei strafrechtlich verfolgten Personen weitere Beteiligte oder Hintermänner agierten, ist nicht abschließend geklärt. |
| BSDC-P-KOM-2018-1607 Relevanz 3CAMBRIDGE-ANALYTICA, POLITISCHES-MICROTARGETING | 17.03.2018 | Cambridge-Analytica-Skandal: 87 Millionen Facebook-Profile für Microtargeting missbraucht US-Handelsaufsichtsbehörde FTC (Federal Trade Commission) Recherche: DC Quelle öffnen → | Am 17.03.2018 veröffentlichten The Observer/The Guardian und die New York Times Berichte, wonach die Datenanalysefirma Cambridge Analytica unrechtmäßig auf persönliche Daten von bis zu 87 Millionen Facebook-Nutzern zugegriffen hatte. Grundlage war die 2014 vom Cambridge-Forscher Aleksandr Kogan über seine Firma Global Science Research entwickelte App This Is Your Digital Life, die rund 270.000 Nutzer für eine Persönlichkeitsstudie installierten. Über die damalige Facebook-Plattformschnittstelle sammelte die App zugleich ohne deren Zustimmung Daten der Facebook-Freunde dieser Nutzer, wodurch die Gesamtzahl betroffener Profile auf bis zu 87 Millionen anstieg, davon rund 70,6 Millionen in den USA und schätzungsweise 310.000 in Deutschland. Kogan gab die Daten unter Verstoß gegen Facebooks Richtlinien an Cambridge Analytica weiter, das sie unter anderem für zielgerichtete politische Wahlwerbung im US-Präsidentschaftswahlkampf 2016 von Donald Trump einsetzte. Am 04.04.2018 bestätigte Facebook offiziell die Zahl von bis zu 87 Millionen betroffenen Nutzern. Am 10. und 11.04.2018 sagte Facebook-Chef Mark Zuckerberg vor dem US-Kongress aus. Cambridge Analytica meldete am 02.05.2018 Insolvenz an und stellte den Geschäftsbetrieb ein. Am 24.07.2019 verhängte die FTC gegen Facebook eine Geldstrafe von 5 Milliarden US-Dollar wegen Verstoßes gegen eine Datenschutzvereinbarung von 2012, die höchste bis dahin von der FTC gegen ein Unternehmen verhängte Strafe. | Aus der FTC-Pressemitteilung geht nicht hervor, in welchem konkreten Umfang die über Cambridge Analytica gewonnenen Daten tatsächlich Wahlentscheidungen im US-Wahlkampf 2016 oder beim Brexit-Referendum beeinflusst haben, dieser kausale Zusammenhang gilt als nicht belegt. Die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Cambridge-Analytica-Verantwortlicher blieb teilweise ungeklärt, da das Unternehmen vor Abschluss mehrerer Verfahren Insolvenz anmeldete. |
| BSDC-P-KOM-2023-1677 Relevanz 3KINDERDATENSCHUTZ, DSGVO-BUSSGELD | 15.09.2023 | TikTok: 345 Millionen Euro DSGVO-Bußgeld wegen Kinderdaten-Voreinstellungen Data Protection Commission (DPC), Irland Recherche: DC Quelle öffnen → | Die irische Datenschutzbehörde (Data Protection Commission, DPC) verhängte am 15.09.2023 ein Bußgeld von 345 Millionen Euro gegen TikTok Technology Limited, die europäische Tochtergesellschaft mit Sitz in Dublin. Die Entscheidung basiert auf einer Untersuchung des Zeitraums vom 31.07.2020 bis 31.12.2020 und betrifft den Umgang mit den Daten minderjähriger Nutzer im Alter von 13 bis 17 Jahren. Die DPC stellte fest, dass Nutzerkonten von Teenagern standardmäßig auf öffentlich eingestellt waren und die Funktion Family Pairing es Erwachsenen ermöglichte, für Teenager-Konten Direktnachrichten zu aktivieren, ohne dass eine familiäre Beziehung überprüft wurde. Zudem bemängelte die Behörde irreführende Voreinstellungen in zwei Pop-up-Hinweisen bei der Registrierung und beim Hochladen von Videos, sogenannte Dark Patterns. Die Entscheidung stellte Verstöße gegen mehrere Artikel der DSGVO fest. Der Verstoß gegen Artikel 5(1)(a) wurde nach einem verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses ergänzt, nachdem eine deutsche Aufsichtsbehörde Einwände zu den Dark Patterns erhoben hatte. Neben dem Bußgeld erteilte die DPC eine Rüge und ordnete an, dass TikTok die betroffenen Verarbeitungspraktiken innerhalb von drei Monaten in Einklang mit der DSGVO bringt. | Diese Entscheidung und Quelle beziehen sich ausschließlich auf die 2023 verhängte Kinderdaten-Buße; Datentransfers nach China wurden von der DPC erst in einem separaten Verfahren im Mai 2025 mit einem zusätzlichen Bußgeld von 530 Millionen Euro geahndet. Der Ausgang eines möglichen Rechtsmittelverfahrens von TikTok gegen die 345-Millionen-Euro-Entscheidung ist aus dieser Quelle nicht ersichtlich. |
| BSDC-P-KOM-2019-1710 Relevanz 3REAL-TIME-BIDDING, ADTECH-UEBERWACHUNG | 22.05.2019 | Real-Time Bidding: ICCL beziffert 178 Billionen Datenübertragungen jährlich als größtes Datenleck Irish Council for Civil Liberties (ICCL) Recherche: DC Quelle öffnen → | Am 12.09.2018 reichten Dr. Johnny Ryan, Jim Killock (Open Rights Group) und Michael Veale (University College London) förmliche Datenschutzbeschwerden gegen das Real Time Bidding System (RTB) der Online-Werbeindustrie bei der irischen Datenschutzbehörde (Data Protection Commission, DPC) und dem britischen Information Commissioner's Office (ICO) ein. Die Beschwerde richtete sich gegen Google und das vom Interactive Advertising Bureau mitentwickelte RTB-System, bei dem persönliche Nutzerdaten in Echtzeit-Werbeauktionen an tausende Firmen versteigert werden. Am 22.05.2019 eröffnete die irische DPC eine förmliche Untersuchung gegen Google Ireland Limited wegen dessen Ad-Exchange-Datenverarbeitung. Die ICCL, die die Kampagne weiterführte, beziffert das Ausmaß auf rund 178 Billionen RTB-Datenübertragungen pro Jahr in den USA und Europa, mit durchschnittlich 747 täglichen Übertragungen pro US-Person und 376 pro europäischer Person, bei einem geschätzten Branchenwert von über 117 Milliarden US-Dollar. Zu den übertragenen Daten zählen laut ICCL unter anderem Standortangaben sowie Rückschlüsse auf sexuelle Orientierung, Gesundheitszustand, religiöse Überzeugung und politische Ansichten. Die ICCL bezeichnet RTB explizit als das größte je registrierte Datenleck. Im Januar 2020 kündigte das britische ICO an, zunächst keine unmittelbaren Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen. Da die irische DPC ihre Untersuchung über Jahre nicht abschloss, verklagte die ICCL die Behörde wegen Untätigkeit vor dem irischen High Court. | Die Zahl von 178 Billionen jährlichen RTB-Datenübertragungen sowie der Branchenwert von 117 Milliarden US-Dollar stammen von der ICCL selbst und sind nicht unabhängig verifiziert. Ob RTB im rechtlichen Sinne tatsächlich ein Datenleck darstellt oder lediglich eine rechtswidrige Datenverarbeitung, war Gegenstand eines langjährigen, zum Zeitpunkt der Recherche noch nicht abschließend entschiedenen Gerichtsverfahrens. |
| BSDC-P-KOM-2010-1749 Relevanz 3VORRATSDATENSPEICHERUNG, GRUNDRECHTE-URTEIL | 02.03.2010 | BVerfG erklärt Vorratsdatenspeicherung nach Rekord-Verfassungsbeschwerde mit 34.939 Klägern für nichtig Bundesverfassungsgericht Recherche: DC Quelle öffnen → | Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 02.03.2010 mit Urteil des Ersten Senats die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in den §§ 113a und 113b Telekommunikationsgesetz sowie § 100g Strafprozessordnung für nichtig. Die Vorschriften waren durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.2007 eingeführt worden und setzten die EU-Richtlinie 2006/24/EG um. Sie verpflichteten Telekommunikationsanbieter, sämtliche Verkehrsdaten aus Telefonie, Fax, SMS, E-Mail und Internetnutzung sechs Monate lang anlasslos zu speichern. Gegen das Gesetz hatten 34.939 Bürgerinnen und Bürger eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung koordinierte Sammelverfassungsbeschwerde eingereicht, die größte in der Geschichte der Bundesrepublik. Das Gericht sah in der anlasslosen Speicherung praktisch aller Verkehrsdaten einen besonders schweren Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz, da sich daraus aussagekräftige Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Als Mängel benannte der Senat unzureichende Datensicherheit, eine zu weite Zweckbindung, fehlende Transparenzpflichten und unzureichenden Rechtsschutz. Das Gericht ordnete die unverzügliche Löschung aller bereits gespeicherten Daten an. | Aus der Pressemitteilung selbst nicht belegt sind konkrete Auswirkungen des Urteils auf laufende Ermittlungsverfahren sowie die weitere gesetzgeberische Entwicklung nach 2010, etwa spätere Neuregelungen oder die EuGH-Entscheidung von 2014 zur zugrunde liegenden EU-Richtlinie. |
| BSDC-P-KOM-2015-1756 Relevanz 3SAFE-HARBOR-URTEIL, NSA-UEBERWACHUNG | 06.10.2015 | Schrems I: EuGH kippt EU-US-Safe-Harbor-Abkommen wegen NSA-Überwachung Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Recherche: DC Quelle öffnen → | Am 6. Oktober 2015 erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-362/14 die Safe-Harbor-Entscheidung der EU-Kommission vom 26. Juli 2000 für ungültig. Kläger war der österreichische Staatsbürger Maximillian Schrems, dessen Daten von der irischen Facebook-Tochtergesellschaft auf Server in den USA übertragen wurden. Schrems hatte 2013 nach den Enthüllungen Edward Snowdens über die Überwachungspraktiken der NSA bei der irischen Datenschutzbehörde Beschwerde eingelegt. Der EuGH stellte fest, dass US-Unternehmen im Rahmen des Safe-Harbor-Systems verpflichtet waren, dessen Schutzregeln zurückzustellen, sobald nationale Sicherheit entgegenstand, und dass US-Behörden selbst nicht an das System gebunden waren. Eine Regelung, die Behörden generalisierten Zugriff auf den Inhalt elektronischer Kommunikation erlaube, verletze den Wesensgehalt des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Als Nachfolgeregelung handelte die EU-Kommission das EU-US Privacy Shield aus, das der EuGH am 16. Juli 2020 im Verfahren Schrems II ebenfalls für ungültig erklärte. | Die Pressemitteilung nennt keine Zahl der von der Ungültigkeitserklärung betroffenen Unternehmen oder Nutzer und lässt offen, wie die irische Datenschutzbehörde die Beschwerde von Schrems im Anschluss konkret entschied. |
| BSDC-P-KOM-2002-1770 Relevanz 3ANONYMISIERUNGSNETZWERK, US-MARINEFORSCHUNG | 20.09.2002 | Tor-Ursprung: US-Marineforschung 1995 mündet 2002 in Open-Source-Netzwerk The Tor Project Recherche: DC Quelle öffnen → | Das Konzept des Onion Routing wurde ab 1995 von den Forschern Paul Syverson, Michael Reed und David Goldschlag am US Naval Research Laboratory (NRL) in Washington D.C. entwickelt, zunächst finanziert vom Office of Naval Research und ab 1997 zusätzlich von der Forschungsagentur DARPA. Ziel war der Schutz der Kommunikation von US-Geheimdienstmitarbeitern und Militärpersonal vor Verkehrsanalyse im Internet. In den frühen 2000er Jahren stießen die MIT-Absolventen Roger Dingledine und Nick Mathewson zum NRL-Projekt hinzu und entwickelten den Code zum heutigen Tor-Netzwerk weiter. Am 20.09.2002 wurde eine erste Alpha-Version veröffentlicht, im Oktober 2002 erfolgte das initiale Deployment mit Freigabe des Quellcodes unter einer freien Open-Source-Lizenz. Ende 2003 bestand das Netzwerk aus rund einem Dutzend freiwillig betriebenen Relay-Knoten. Ende 2004 reduzierte die US-Navy den Großteil ihrer Tor-Finanzierung, woraufhin die Electronic Frontier Foundation Dingledine und Mathewson von November 2004 bis Oktober 2005 mit 180.000 US-Dollar finanzierte. Im Jahr 2006 wurde The Tor Project Inc. als eigenständige gemeinnützige Organisation in den USA gegründet. | Aus dieser Quelle nicht im Detail belegt sind die genauen internen Gründe der US-Navy für die Kürzung der Finanzierung Ende 2004 sowie das exakte Ausmaß einer bis heute fortbestehenden indirekten Finanzierung von Tor durch US-Regierungsstellen. |
| BSDC-P-KOM-1991-1771 Relevanz 3KRYPTOKRIEGE, EXPORTKONTROLLE | 05.06.1991 | PGP 1991: Dreijährige US-Ermittlung gegen Phil Zimmermann wegen Waffenexports Philip Zimmermann (offizielle Webseite, Wiedergabe der US-Behördenmitteilung) Recherche: DC Quelle öffnen → | Der US-amerikanische Programmierer Philip R. Zimmermann veröffentlichte am 05.06.1991 die Verschlüsselungssoftware PGP (Pretty Good Privacy) kostenlos im Usenet, von wo sie sich weltweit über das Internet verbreitete. Da starke Kryptografie in den USA damals nach dem Arms Export Control Act als Rüstungsgut auf der United States Munitions List galt, leitete der U.S. Customs Service im Februar 1993 strafrechtliche Ermittlungen gegen Zimmermann ein. Eine Grand Jury im Bezirk Nordkalifornien prüfte, ob die weltweite Verfügbarkeit von PGP über das Internet einen nicht genehmigten Waffenexport darstellte. Bei einer Verurteilung drohten Zimmermann bis zu fünf Jahre Haft sowie Geldstrafen von bis zu einer Million US-Dollar. Die Ermittlungen dauerten rund drei Jahre und führten nie zu einer Anklage. Am 11.01.1996 teilte Assistant U.S. Attorney William Keane mit, dass die Staatsanwaltschaft auf eine strafrechtliche Verfolgung verzichte. Zimmermann veröffentlichte diese Mitteilung am 12.01.1996 auf seiner Webseite. Die Behörden gaben keine öffentliche Begründung für die Einstellung der Ermittlungen ab. Der Fall gilt als eines der zentralen Ereignisse der sogenannten Kryptokriege der 1990er Jahre in den USA. | Aus dieser Quelle nicht belegt sind die internen Erwägungen der Staatsanwaltschaft für die Einstellung des Verfahrens sowie ob parallel auch gegen andere an der Verbreitung von PGP beteiligte Personen ermittelt wurde. |
| BSDC-P-KOM-2024-1803 Relevanz 3SNOWFLAKE-HACK, MEGA-BREACH | 12.07.2024 | AT&T-Datenleck 2024: Anruf- und SMS-Metadaten fast aller Kunden AT&T Inc. (Pflichtmitteilung Form 8-K an die US-Börsenaufsicht SEC) Recherche: DC Quelle öffnen → | AT&T bestätigte am 12.07.2024 in einer Pflichtmitteilung an die US-Börsenaufsicht SEC, dass Angreifer zwischen dem 14. und 25.04.2024 unbefugt auf einen AT&T-Arbeitsbereich bei einem Cloud-Anbieter zugriffen. Sie entwendeten Anruf- und SMS-Verbindungsdaten von nahezu allen rund 109 Millionen AT&T-Mobilfunkkunden aus dem Zeitraum Mai bis Oktober 2022 sowie vom 02.01.2023. Erfasst waren Telefonnummern, Kontakthäufigkeit, Gesprächsdauer und teils Mobilfunkmasten-Kennungen, laut AT&T aber keine Namen, Sozialversicherungsnummern oder Gesprächsinhalte. | Die SEC-Mitteilung selbst nennt nicht, wer hinter dem Angriff steckt oder ob die gestohlenen Daten inzwischen veröffentlicht wurden. Eine später von Journalisten berichtete Lösegeldzahlung von AT&T an die Gruppe ShinyHunters ist in der Pflichtmitteilung nicht erwähnt und stützt sich auf andere Quellen. Der genaue Zusammenhang mit dem umfassenderen Sicherheitsvorfall beim Cloud-Anbieter Snowflake bleibt in der AT&T-Mitteilung offen. |
| BSDC-P-KOM-2020-1807 Relevanz 3Verschluesselung, Strafverfolgung | 02.07.2020 | EncroChat-Entschlüsselung Europol / Eurojust Recherche: DC Quelle öffnen → | Französische und niederländische Ermittler infiltrierten und entschlüsselten ab April 2020 mit Unterstützung von Europol und Eurojust das verschlüsselte Kommunikationsnetz EncroChat, das vorrangig von organisierten Kriminellen genutzt wurde. Millionen Nachrichten wurden bis zum Abbruch der Überwachung am 13.06.2020 in Echtzeit mitgelesen. In den Niederlanden führte dies zu über 60 Festnahmen sowie Beschlagnahmungen von mehr als 10.000 kg Kokain, 1.500 kg Crystal Meth und rund 20 Millionen Euro Bargeld, weitere Festnahmen erfolgten unter anderem in Großbritannien, Schweden und Norwegen. | Die Pressemitteilung nennt für den Stichtag 02.07.2020 keine europaweite Gesamtzahl der Festnahmen und legt die genaue technische Methode der Entschlüsselung nicht offen. Offen bleibt zudem, wie viele der später vor Gericht verwendeten Beweise in einzelnen EU-Staaten rechtlich Bestand hatten, da dies je nach nationalem Recht unterschiedlich beurteilt wurde. |
| BSDC-P-KOM-2021-1809 Relevanz 3Kryptohandys, Verdeckte Ermittlung | 08.06.2021 | Operation Trojan Shield: FBI-Kryptohandy-Falle Anom FBI (Federal Bureau of Investigation), in Zusammenarbeit mit Europol und AFP Recherche: DC Quelle öffnen → | Das FBI und internationale Partnerbehörden aus 16 Ländern, darunter Europol und die australische AFP, betrieben ab 2018 verdeckt den Kryptohandy-Dienst Anom, der bei Kriminellen als abhörsicher galt. Rund 12.000 Geräte wurden an etwa 300 kriminelle Gruppen weltweit verkauft. Bei der Bekanntgabe am 8. Juni 2021 meldeten die Behörden über 800 Festnahmen, mehr als 27 Millionen mitgelesene Nachrichten sowie Sicherstellungen von mehreren Tonnen Drogen, Hunderten Schusswaffen und rund 48 Millionen US-Dollar in bar. | Nicht vollständig offengelegt ist, wie die technische Verschlüsselungshintertür im Detail funktionierte und welche genaue Rolle die ursprüngliche Vertrauensperson bei der Entwicklung von Anom spielte. Offen bleibt zudem, wie viele der weltweiten Anom-Nutzer am Ende tatsächlich in nationalen Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wurden. |
| BSDC-P-KOM-2020-1812 Relevanz 3PRIVACY-SHIELD-URTEIL, NSA-UEBERWACHUNG | 16.07.2020 | Schrems II: EuGH kippt EU-US Privacy Shield Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Recherche: DC Quelle öffnen → | Der Europäische Gerichtshof erklärte am 16. Juli 2020 im Fall C-311/18 (Data Protection Commissioner gegen Facebook Ireland und Maximillian Schrems) den Angemessenheitsbeschluss zum EU-US Privacy Shield für ungültig. Grund war, dass US-Überwachungsgesetze keinen mit der EU vergleichbaren Schutz vor behördlichem Datenzugriff garantieren. Die Standardvertragsklauseln aus Beschluss 2010/87 blieben dagegen grundsätzlich gültig, sofern Unternehmen den Datenschutz im Zielland im Einzelfall prüfen. | Die Pressemitteilung des Gerichtshofs nennt keine Zahl der Unternehmen oder Nutzer, deren Datentransfers durch das Urteil unmittelbar betroffen waren. Offen bleibt auch, wie Unternehmen die geforderte Einzelfallprüfung der Standardvertragsklauseln in der Praxis konkret umsetzen sollten, das regelte erst spätere Aufsichtspraxis. |
| BSDC-P-KOM-2020-1815 Relevanz 3VORRATSDATENSPEICHERUNG, EUGH-URTEIL | 06.10.2020 | EuGH-Urteil La Quadrature du Net: Grenzen der Vorratsdatenspeicherung Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Recherche: DC Quelle öffnen → | Der EuGH (Große Kammer) entschied am 06.10.2020 in den verbundenen Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18, dass EU-Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste zu einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten verpflichtet. Zulässig bleiben demnach nur zeitlich befristete, auf bestimmte Personen oder geografische Gebiete beschränkte Speicherungen bei schwerer Kriminalität oder konkreten Bedrohungen der nationalen Sicherheit, sowie eine allgemeine Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung schwerer Straftaten unter strengen Voraussetzungen. | Nicht Gegenstand dieser Pressemitteilung sind die konkrete Umsetzung durch Frankreich und Belgien in der Folgezeit sowie technische Detailfragen der Speicherfristen. Offen blieb zudem, wie einzelne Mitgliedstaaten wie Deutschland ihre eigene Vorratsdatenspeicherungsregelung anpassen mussten; dies wurde erst in Folgeurteilen wie SpaceNet und Telekom Deutschland vom 20.09.2022 konkretisiert. |
| BSDC-P-KOM-2023-1822 Relevanz 3DATA-PRIVACY-FRAMEWORK, EU-US-DATENTRANSFER | 10.07.2023 | EU-US Data Privacy Framework: Nachfolgeabkommen für gekipptes Privacy Shield Europäische Kommission Recherche: DC Quelle öffnen → | Die Europäische Kommission stellte am 10. Juli 2023 per Angemessenheitsbeschluss fest, dass die USA im Rahmen des Data Privacy Framework ein der EU vergleichbares Datenschutzniveau bieten. Grundlage ist eine US-Exekutivverordnung, die den Zugriff von Geheimdiensten auf Daten aus der EU auf das notwendige und verhältnismäßige Maß begrenzen soll, sowie ein neu geschaffenes Rechtsbehelfsgremium namens Data Protection Review Court. Auf dieser Basis dürfen EU-Unternehmen wieder personenbezogene Daten an selbstzertifizierte US-Unternehmen übermitteln. | Nicht belegt ist, ob der Data Protection Review Court in der Praxis wirksamen Rechtsschutz bietet, da Betroffene dort keine Akteneinsicht erhalten und Entscheidungen nicht öffentlich begründet werden. Die Datenschutzorganisation noyb um Max Schrems kündigte bereits vor Inkrafttreten eine gerichtliche Anfechtung an. Eine erste Klage vor dem Gericht der EU wurde 2024 abgewiesen, ob eine weitere Prüfung durch den EuGH das Abkommen kippt, war zum Zeitpunkt der Recherche noch offen. |
| BSDC-P-KOM-2022-1827 Relevanz 3STANDORTDATEN-TRACKING, DARK-PATTERNS | 04.10.2022 | Google zahlt 85 Millionen Dollar wegen irreführender Standortverfolgung in Arizona Arizona Attorney General's Office Recherche: DC Quelle öffnen → | Das Büro des Attorney General von Arizona einigte sich am 04.10.2022 mit Google auf eine Zahlung von 85 Millionen US-Dollar zur Beilegung einer im Mai 2020 eingereichten Klage. Die Klage warf Google vor, Standortdaten von Android-Nutzern über Funktionen wie Web & App-Aktivität weiter zu sammeln und für Werbung zu nutzen, selbst wenn Nutzer die Einstellung Standortverlauf deaktiviert hatten, und dafür irreführende Bedienoberflächen einzusetzen. Auslöser der Ermittlung war eine AP-Recherche vom August 2018. | Nicht belegt durch diese Quelle ist, wie viele einzelne Nutzer in Arizona konkret betroffen waren oder welchen genauen wirtschaftlichen Vorteil Google aus den weitergesammelten Daten zog. Offen bleibt außerdem das Verhältnis zum separaten Vergleich Googles mit 40 US-Bundesstaaten über 391,5 Millionen US-Dollar vom November 2022, der denselben Sachverhalt betraf. |
| BSDC-P-KOM-2016-1870 Relevanz 3Datenleck, Vertuschung | 04.05.2023 | Uber-Datenleck 2016 und Vertuschung durch Sicherheitschef Sullivan US-Justizministerium (DOJ) Recherche: DC Quelle öffnen → | Hacker erbeuteten 2016 Daten von 57 Millionen Uber-Nutzern und Fahrern, darunter rund 600.000 US-Führerscheinnummern. Uber-Sicherheitschef Joe Sullivan zahlte den Erpressern 100.000 US-Dollar in Bitcoin über das Bug-Bounty-Programm und ließ sie eine falsche Verschwiegenheitserklärung unterschreiben, die den Datenabfluss verneinte. Ein Bundesgericht in San Francisco verurteilte Sullivan am 5. Oktober 2022 wegen Behinderung eines FTC-Verfahrens und Nichtanzeige einer Straftat, im Mai 2023 folgten drei Jahre Bewährung, 50.000 Dollar Geldstrafe und 200 Stunden gemeinnützige Arbeit. | Ob weitere Uber-Führungskräfte, etwa der damalige CEO Travis Kalanick, von der Vertuschung wussten oder sie billigten, wurde strafrechtlich nicht verfolgt. Unklar bleibt zudem, ob die von den Hackern kopierten Daten tatsächlich vollständig gelöscht wurden, obwohl dies vertraglich zugesichert war. |
| BSDC-P-KOM-2006-1884 Relevanz 3Ueberwachung, Whistleblowing | 31.01.2006 | NSA-Abhörraum Room 641A bei AT&T Electronic Frontier Foundation (EFF) Recherche: DC Quelle öffnen → | Der AT&T-Techniker Mark Klein deckte 2006 auf, dass die NSA in einem geheimen Raum namens 641A in der AT&T-Vermittlungsstelle in San Francisco per Glasfaser-Beam-Splittern und einem Narus-Gerät den gesamten Internet-Backbone-Verkehr kopieren ließ, seit 2003 in Betrieb. Die von Klein vorgelegten internen AT&T-Dokumente bildeten die Grundlage der Klage Hepting v. AT&T, die die EFF am 31. Januar 2006 einreichte. Ein Bundesrichter wies im Juli 2006 den Antrag der Regierung ab, die Klage per Staatsgeheimnis-Privileg abzuweisen. | Offen blieb, wie viele weitere solcher Räume es bei anderen Telekommunikationsanbietern landesweit gab, da sich die Regierung durchgehend auf das Staatsgeheimnis-Privileg berief. Zu einer inhaltlichen gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit kam es nie: Der Kongress gewährte den Telekomfirmen 2008 rückwirkende Immunität, Hepting v. AT&T wurde 2011 abgewiesen. |
| BSDC-P-KOM-2022-1894 Relevanz 3Werbetracking, Einwilligungsmodelle | 02.02.2022 | Belgische Datenschutzbehörde erklärt IAB-Werbestandard TCF für DSGVO-widrig Belgische Datenschutzbehörde (APD/GBA) Recherche: DC Quelle öffnen → | Die belgische Datenschutzbehörde APD/GBA stellte am 2. Februar 2022 fest, dass IAB Europes Transparency and Consent Framework (TCF) für Cookie-Einwilligungen gegen die DSGVO verstößt. Sie verhängte ein Bußgeld von 250.000 Euro und stufte IAB Europe als Mitverantwortlichen für die Verarbeitung der TC-Strings ein, digitale Zeichenketten mit Nutzerpräferenzen, die als personenbezogene Daten gelten. Bemängelt wurden unter anderem eine fehlende Rechtsgrundlage, ein fehlender Datenschutzbeauftragter und eine zu unklare Nutzerinformation. | Offen blieb zum Zeitpunkt der Entscheidung, ob IAB Europe den geforderten Aktionsplan fristgerecht umsetzen würde, da das Unternehmen gegen die Entscheidung beim Brüsseler Marktenhof Berufung einlegte. Wie stark sich das Real-Time-Bidding-Ökosystem mit tausenden beteiligten Werbeunternehmen dadurch tatsächlich änderte, geht aus der Entscheidung selbst nicht hervor. |
| BSDC-P-KOM-2024-1920 Relevanz 3Plattformregulierung, Digital-Services-Act | 12.07.2024 | EU-Kommission gegen X: DSA-Verstöße und Bußgeld Europäische Kommission Recherche: DC Quelle öffnen → | Am 12.07.2024 teilte die EU-Kommission X (vormals Twitter) vorläufige Feststellungen mit, wonach das Unternehmen gegen Artikel 25, 39 und 40 Absatz 12 des Digital Services Act verstößt. Beanstandet wurden irreführende Design-Praktiken beim bezahlten Blue Checkmark, mangelnde Transparenz im Werbe-Repository und unzureichender Datenzugang für unabhängige Forscher. Am 05.12.2025 verhängte die Kommission deswegen in ihrer ersten DSA-Bußgeldentscheidung eine Geldstrafe von 120 Millionen Euro gegen X. | Offen bleibt in den amtlichen Mitteilungen, ob und wie X gegen die Entscheidung vorgeht, etwa vor dem Gericht der EU. Die genauen technischen und organisatorischen Nachbesserungen, zu denen X verpflichtet wurde, sind in den Pressemitteilungen nur skizziert, nicht im Detail dokumentiert. |
| BSDC-P-KOM-2018-2005 Relevanz 3Verschluesselungsgesetz, Verschluesselung | 08.12.2018 | Australiens Entschlüsselungsgesetz Assistance and Access Act Parlament von Australien Recherche: DC Quelle öffnen → | Australien verabschiedete am 6. Dezember 2018 den Telecommunications and Other Legislation Amendment (Assistance and Access) Act, der am 8. Dezember 2018 in Kraft trat. Das Gesetz verpflichtet Kommunikationsanbieter über drei Stufen zur Mithilfe bei der Entschlüsselung von Kommunikation, mit Bußgeldern bis zu 10 Millionen australischen Dollar bei Nichtbefolgung. Australien war damit das erste westliche Land mit einer solchen gesetzlichen Verpflichtung, wogegen Apple, Google, WhatsApp und weitere Unternehmen öffentlich protestierten. | Nicht öffentlich dokumentiert ist, in welchem Umfang die australische Regierung tatsächlich Technical Capability Notices erlassen hat, da diese vertraulich gehalten werden können. Offen bleibt zudem, ob einzelne Unternehmen tatsächlich systemische Schwachstellen einbauen mussten, was der Gesetzestext nominell ausschließt. |
| BSDC-P-KOM-2022-2015 Relevanz 3Vorratsdatenspeicherung, EuGH-Rechtsprechung | 20.09.2022 | EuGH-Urteil SpaceNet und Telekom Deutschland zur deutschen Vorratsdatenspeicherung Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Recherche: DC Quelle öffnen → | Der EuGH entschied am 20.09.2022 in den verbundenen Rechtssachen C-793/19 (SpaceNet) und C-794/19 (Telekom Deutschland), dass Unionsrecht einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten entgegensteht, außer bei ernster Bedrohung der nationalen Sicherheit. Die Internetanbieter SpaceNet AG und Telekom Deutschland hatten die Speicherpflicht nach dem deutschen Telekommunikationsgesetz vor deutschen Gerichten angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte den Fall im September 2019 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. | Die tatsächliche Eilaussetzung der Vollzugspraxis erfolgte bereits 2017 durch das OVG Münster, während das Bundesverwaltungsgericht erst am 14.08.2023 endgültig über die Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Regelung entschied. Offen blieb nach dem EuGH-Urteil zunächst, wie der deutsche Gesetzgeber die zulässigen Ausnahmen wie IP-Adressenspeicherung oder Quick-Freeze-Verfahren konkret umsetzt. |
| BSDC-P-KOM-2020-2032 Relevanz 3EU-US-Datentransfers, Schrems-II | 17.08.2020 | noyb reicht 101 Beschwerden gegen Google Analytics und Facebook Connect nach Schrems-II ein noyb – European Center for Digital Rights Recherche: DC Quelle öffnen → | Die Organisation noyb um Max Schrems reichte am 17.08.2020 101 Beschwerden bei Datenschutzbehörden in allen 30 EWR-Mitgliedstaaten ein, gerichtet gegen europäische Unternehmen, die Google Analytics oder Facebook Connect einsetzen und dadurch Daten in die USA übertragen. Grundlage war das Schrems-II-Urteil des EuGH vom Juli 2020, das den Privacy-Shield-Rahmen für ungültig erklärte. Bei Verstößen drohen laut noyb DSGVO-Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. | Wie die einzelnen Datenschutzbehörden in den 30 Ländern über die jeweiligen Beschwerden entschieden haben, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor. Ob am Ende tatsächlich Bußgelder gegen die betroffenen Unternehmen verhängt wurden, ist nicht dokumentiert. |
| BSDC-P-KOM-2024-2039 Relevanz 3KI-Risiken, Plattformmacht | 14.06.2024 | Meta setzt KI-Training mit EU-Nutzerdaten nach Beschwerden aus Data Protection Commission (Irland) Recherche: DC Quelle öffnen → | Meta kündigte im Mai 2024 an, ab dem 26.06.2024 öffentliche Inhalte volljähriger Facebook- und Instagram-Nutzer aus der EU auf Grundlage eines berechtigten Interesses für das KI-Training zu verwenden. Die Organisation noyb reichte daraufhin Beschwerden in elf europäischen Ländern ein. Am 14.06.2024 teilte die irische Datenschutzbehörde DPC mit, dass Meta zugesagt habe, die geplante KI-Trainingsnutzung öffentlicher Inhalte erwachsener Nutzer in der EU vorerst auszusetzen. | Ob Metas Zusage rechtlich bindend war, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor. Ob und wann Meta das KI-Training mit europäischen Nutzerdaten später wieder aufnahm, ist aus dieser Quelle nicht dokumentiert. |
| BSDC-P-KOM-2012-2046 Relevanz 3Google-Street-View, Kommunikationsueberwachung | 13.04.2012 | FCC-Bußgeld gegen Google wegen Behinderung der Street-View-WLAN-Ermittlung Federal Communications Commission (FCC) Recherche: DC Quelle öffnen → | Die US-Kommunikationsbehörde FCC verhängte am 13.04.2012 ein Bußgeld von 25.000 US-Dollar gegen Google wegen Behinderung ihrer Ermittlung zur Sammlung von WLAN-Nutzdaten durch Street-View-Kamerafahrzeuge. Google verzögerte die Herausgabe von E-Mails und weigerte sich zunächst, beteiligte Mitarbeiter zu benennen. Die FCC verzichtete auf eine Sanktion für die eigentliche Datensammlung selbst, da sie keine einschlägige Präzedenz für unverschlüsselten WLAN-Verkehr nach dem Wiretap Act sah. | Wie die Software zur Erfassung der WLAN-Payload-Daten im Detail konzipiert wurde, bleibt unklar, da der zuständige Ingenieur die Aussage verweigerte. Die FCC traf keine rechtliche Feststellung, dass die ursprüngliche Datensammlung selbst gegen US-Recht verstieß. |