Quellen-Tabelle

Alle erfassten Quellen mit Kernaussage und Klartext im Volltext.

BSDC-IDDatumTitel & QuelleKernaussageKlartext
BSDC-B-FIN-2024-032
in KraftRelevanz 3C3
11.09.2024
Antwort der Kommission auf parlamentarische Anfrage — Vermögensregister nicht Teil des AML-Pakets
Europäische Kommission (offizielle Antwort an das Europäische Parlament)
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Die Kommission hat 2024 schriftlich festgehalten, dass die Schaffung eines Registers auf EU-Ebene nicht Teil ihres AML-Pakets war und auch im finalen Kompromiss nicht beibehalten wurde.

Das ist der wichtigste Einzelbeleg für dieses Dossier: Die Kommission selbst hat schriftlich und offiziell an das Parlament bestätigt, dass das Vermögensregister NICHT beschlossen wurde und auch nicht Teil des verabschiedeten Pakets war. Wer "kommt 2027" behauptet, widerspricht einer offiziellen Kommissionsantwort.

BSDC-P-KOM-2022-036
in KraftRelevanz 3A2
19.10.2022
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Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act)
Europäisches Parlament und Rat
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Verordnung, seit 17. Februar 2024 für alle Unternehmen rechtskräftig; Ziel ist ein einheitlicher Binnenmarkt für digitale Dienste mit klaren Verpflichtungen für Diensteanbieter, um Sicherheit und Rechte der Online-Nutzer zu stärken.

Das ist das zentrale EU-Gesetz für alles, was online läuft — Plattformen, Marktplätze, soziale Netzwerke. Es ist vollständig in Kraft, keine Zukunftsmusik.

BSDC-P-KOM-2022-037
in KraftRelevanz 3A2
12.03.2024
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DSA Art. 34 (Risikobewertung) und Art. 35 (Risikominderung) — Volltext
Verordnungstext (Fachportal-Spiegelung des EUR-Lex-Originals)
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Anbieter sehr großer Online-Plattformen müssen systemische Risiken bewerten, darunter Auswirkungen auf die Grundrechte aus der Charta — Meinungsfreiheit, Datenschutz, Privatleben — und dokumentieren dies mindestens drei Jahre. Die daraus folgenden Risikominderungsmaßnahmen müssen angemessen, verhältnismäßig und wirksam sein.

Das ist der Kern der "Overblocking"-Debatte: Große Plattformen müssen selbst einschätzen, was "riskant" ist, und dagegen vorgehen. Die Begriffe sind bewusst weit gefasst — das Gesetz selbst schreibt keine Löschlisten vor, aber es zwingt Plattformen, im Zweifel eher mehr als weniger zu entfernen, um Sanktionen zu vermeiden.

BSDC-P-KOM-2022-040
in KraftRelevanz 3A3
ohne Datum
laufend aktualisiert
DSA Art. 22 (Trusted Flagger) — Volltext und Bundesnetzagentur-Erläuterung
Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator)
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Trusted Flagger sind Organisationen mit besonderer Sachkenntnis im Erkennen und Melden rechtswidriger Inhalte, die vom Digital Services Coordinator zertifiziert werden; wichtig: Trusted Flagger besitzen keinen "Löschknopf" — die Entscheidung über Entfernung verbleibt beim Diensteanbieter, der die Meldung erhält.

Wichtigste Präzisierung: Trusted Flagger löschen nichts selbst. Sie melden nur — mit Vorrang. Die Plattform entscheidet am Ende. Das ist ein wichtiger Unterschied zur oft kursierenden Vorstellung, sie könnten direkt Inhalte entfernen.

BSDC-B-KOM-2025-041
in KraftRelevanz 3A3
02.06.2025
Bundesnetzagentur zertifiziert weitere Trusted Flagger (Pressemitteilung)
Bundesnetzagentur
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Zertifiziert wurden Bundesverband Onlinehandel e.V. (Schwerpunkt gewerblicher Rechtsschutz), HateAid gGmbH (Schwerpunkt digitale Gewalt) und Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.; zugelassene Trusted Flagger sind verpflichtet, einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Erster Trusted Flagger überhaupt war laut Wikipedia-Zusammenfassung die Meldestelle Respect! der Jugendstiftung Baden-Württemberg, anerkannt am 1. Oktober 2024.

Das sind die konkreten, namentlich bekannten Organisationen, die in Deutschland aktuell diesen Status haben — keine anonyme Behörde, sondern vier namentlich bekannte, überprüfbare Stellen mit Berichtspflicht.

BSDC-B-IDN-2024-042
in KraftRelevanz 3A3
08.11.2024
Bundestag-Gutachten zu vertrauenswürdigen Hinweisgebern (WD 7 - 074/24) — Beleihungsproblematik
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
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Trusted Flagger werden von privaten oder juristischen Personen des Privatrechts wahrgenommen; durch die sogenannte Beleihung würden sie eigentlich zu Amtsträgern — allerdings ordnet das Gutachten die Übertragung an Trusted Flagger explizit NICHT als hoheitliche oder schlicht-hoheitliche Aufgabe ein, weshalb sie rechtlich keine "Beliehenen" sind.

Wichtige juristische Feinheit: Private Organisationen bekommen hier eine Sonderrolle vom Staat übertragen — das Gutachten des Bundestags selbst sagt aber: Rechtlich sind sie trotzdem keine Behörden-Vertreter. Wer "der Staat lässt private Zensoren agieren" sagt, verkürzt eine differenziertere Rechtslage.

BSDC-O-KOM-2024-043
💬 nur DiskussionRelevanz 3A3
08.11.2024
"Trusted Flagger als Gefahr für die Meinungsfreiheit" (Verfassungsblog)
Verfassungsblog (rechtswissenschaftliches Fachblog, Autor prüfen bei Volltext-Erfassung)
Recherche: DC
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Ein Leitfaden der Bundesnetzagentur nennt als mögliche rechtswidrige Inhalte, die Trusted Flagger aufspüren sollen, unter anderem "Hassrede, Diskriminierung oder Inhalte, die negative Auswirkungen auf den zivilen Diskurs haben" — solche konturlosen, rechtlich nicht greifbaren Kategorien bergen laut Autor das Risiko, zum Einfallstor für die Meldung politisch unerwünschter, aber (noch) rechtmäßiger Meinungen zu werden.

Das ist die präziseste und fachlich fundierteste Kritik im ganzen Themenfeld: Ein Rechtswissenschaftler zeigt an einem konkreten Zitat der Bundesnetzagentur selbst, dass die Kategorien, nach denen gemeldet werden soll, sehr unscharf formuliert sind. Das ist keine Verschwörung, sondern eine belegbare handwerkliche Schwäche im Leitfaden.

BSDC-B-KOM-2025-044
in KraftRelevanz 3A5
24.06.2025
ProtectEU — A European Internal Security Strategy (Kommissionsmitteilung)
Europäische Kommission, GD Migration and Home Affairs
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Die Kommission legt einen Fahrplan vor, der sechs Bereiche umfasst: Vorratsdatenspeicherung, rechtmäßige Überwachung, digitale Forensik, Entschlüsselung, Standardisierung und KI-Lösungen für die Strafverfolgung; 2025 soll eine Folgenabschätzung zur Aktualisierung der Vorratsdatenspeicherungsregeln erfolgen.

Das ist der offizielle Fahrplan der Kommission, WIE sie an verschlüsselte Daten und gespeicherte Nutzerdaten herankommen will. Noch kein Gesetz — aber ein sehr konkreter, terminierter Plan mit Jahreszahlen.

BSDC-B-KOM-2025-045
🔶 im VerfahrenRelevanz 3A5
22.09.2025
"Technology Roadmap on Encryption" — Termine und Zielsetzung
eucrim (Fachpublikation für EU-Strafrecht, Max-Planck-Institut-nahes Netzwerk)
Recherche: DC
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Die Kommission wird 2026 eine Technology Roadmap zur Verschlüsselung vorlegen, die Lösungen für den rechtmäßigen Zugriff der Strafverfolgung auf verschlüsselte Daten identifizieren und bewerten soll; zusätzlich wird die Erforschung neuer Entschlüsselungskapazitäten unterstützt, um Europol ab 2030 mit Entschlüsselungstechnologie der nächsten Generation auszustatten.

Konkretes Datum: 2026 kommt der Fahrplan, ab 2030 soll die europäische Polizeibehörde bessere Werkzeuge haben, um Verschlüsselung zu knacken. Das ist kein "vielleicht irgendwann" — es gibt eine Timeline.

BSDC-O-KOM-2025-046
💬 nur DiskussionRelevanz 3A5
26.05.2025
Joint Letter zu ProtectEU / Encryption Roadmap (89 Organisationen)
Global Encryption Coalition (Koalition aus Zivilgesellschaft, Unternehmen, Sicherheitsforschern)
Recherche: DC
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Am 26. Mai 2025 veröffentlichten 89 zivilgesellschaftliche Organisationen, Unternehmen und Cybersicherheitsexperten, darunter Mitglieder der Global Encryption Coalition, einen gemeinsamen Brief an die Europäische Kommission zu den Auswirkungen der ProtectEU-Strategie auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Auch die EFF (Electronic Frontier Foundation) gehörte zu den Unterzeichnern.

Eine breite, internationale Koalition — nicht nur "Privacy-Aktivisten", sondern auch Unternehmen und anerkannte Sicherheitsexperten — warnt gemeinsam vor diesem Plan. Das ist ein starkes Signal, dass die Kritik fachlich breit getragen wird.

BSDC-P-FIN-2023-049
in KraftRelevanz 3C4
31.05.2023
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Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR)
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC
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Verordnung vom 31. Mai 2023, anwendbar seit 30. Dezember 2024 — die erste umfassende EU-weite Regulierung für Kryptowerte-Märkte. Rechtsgrundlage für KYC-Pflichten bei zentralen Anbietern (CASPs) und die Klassifizierung von Token-Typen (u. a. Asset-Referenced Tokens, E-Money Tokens).

Das ist das zentrale EU-Gesetz für Kryptowährungen. Es regelt vor allem Börsen und Anbieter — Selbstverwahrung (eigene Wallet ohne Zwischenhändler) bleibt davon unberührt und legal.

BSDC-B-FIN-2025-050
in KraftRelevanz 3C4
03.01.2025
BaFin-Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Recherche: DC

Deutsche Aufsichtsbehörde konkretisiert die MiCA-Anforderungen für Kryptowerte-Dienstleister; Übergangsregelungen erlauben bereits nach deutschem Recht zugelassenen Instituten die Fortführung ihrer Dienstleistungen unter bestimmten Bedingungen.

Die deutsche Finanzaufsicht hat einen eigenen Leitfaden veröffentlicht, wie Krypto-Firmen das EU-Gesetz konkret umsetzen müssen — wichtig für den Masterplan-Abschnitt zu deutschen vs. ausländischen Krypto-Anbietern.

BSDC-P-GER-2022-052
in KraftRelevanz 3D1
14.09.2022
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Verordnung (EU) 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Digital Markets Act)
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC
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Die Interoperabilitätspflicht aus Art. 6(7) verlangt von "Gatekeepern", Dritten Zugang zu denselben Betriebssystem-Hardware- und Software-Funktionen zu gewähren, die den eigenen Diensten des Gatekeepers zur Verfügung stehen — damit Dritte fair mit dem Gatekeeper konkurrieren können.

Das ist das Gesetz, das große Tech-Konzerne zwingt, ihre Systeme für andere Firmen zu öffnen — zum Beispiel Apps außerhalb des offiziellen App Stores zuzulassen. Ziel ist Wettbewerb, nicht in erster Linie Überwachung.

BSDC-B-GER-2024-053
in KraftRelevanz 3D1
05.09.2023
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Kommission benennt Apple als Gatekeeper unter dem DMA
Apple Inc. (offizielle Unternehmensseite, bestätigt Kommissionsentscheidung)
Recherche: DC
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Die Europäische Kommission hat Apple am 5. September 2023 als Gatekeeper in Bezug auf iOS, App Store und Safari benannt, und am 29. April 2024 zusätzlich für iPadOS.

Formaler Fakt: Apple ist offiziell als eines der mächtigsten "Torwächter"-Unternehmen eingestuft — das ist die Voraussetzung dafür, dass die strengeren DMA-Pflichten überhaupt für Apple gelten.

BSDC-O-GER-2025-054
in KraftRelevanz 3D1
24.09.2025
Apples eigene Position — "The Digital Markets Act's impacts on EU users"
Apple Inc.
Recherche: DC
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Apple erklärt, der DMA verändere viele Teile der Nutzererfahrung in der EU — von App-Downloads und Zahlungen bis zur Zusammenarbeit zwischen Apple-Produkten — und listet "mehr Risiken beim App-Download und bei Zahlungen" als eine der Auswirkungen für EU-Nutzer.

Wichtig für Ausgewogenheit: Apple selbst warnt öffentlich, dass die erzwungene Öffnung (z. B. Sideloading) neue Sicherheitsrisiken für Nutzer schaffen könnte. Das ist die Gegenposition zur reinen "mehr Wettbewerb ist immer gut"-Sicht — beide Seiten gehören ins Dossier.

BSDC-P-GER-2024-056
in KraftRelevanz 3D2
10.12.2024
Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
Europäisches Parlament und Rat (Primärtext); Einordnung via BSI
Recherche: DC
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Der CRA ist seit dem 10. Dezember 2024 in Kraft; er ist eine EU-Verordnung und damit — anders als die NIS-2-Richtlinie — direkt in allen Mitgliedstaaten anwendbar, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.

Das ist das neue EU-Gesetz für Cybersicherheit bei allen vernetzten Geräten und Software — von der smarten Heizung bis zum Betriebssystem. Es gilt automatisch in ganz Europa, ohne dass Deutschland es extra ins eigene Recht übersetzen muss.

BSDC-B-GER-2026-057
🔶 im VerfahrenRelevanz 3D2
03.07.2026
CRA Art. 14 — Meldepflichten für Hersteller (24h/72h/14-Tage-Fristen)
Fachartikel mit Verweis auf CRA-Primärtext
Recherche: DC
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Ab dem 11. September 2026 müssen Hersteller aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle gleichzeitig an das national zuständige CSIRT und an die ENISA melden. Für die Frühwarnung bleiben 24 Stunden, für die vollständige Meldung 72 Stunden, für den Abschlussbericht 14 Tage.

Wichtig für den Masterplan-Punkt "Meldepflichten sind ein zweischneidiges Schwert": Hersteller müssen Sicherheitslücken jetzt sehr schnell an eine zentrale Behördenstelle melden. Das hilft, Lücken schneller zu schließen — schafft aber auch eine zentrale Datenbank aktueller Schwachstellen, die selbst ein attraktives Ziel für Angreifer sein könnte.

BSDC-P-KOM-2024-060
in KraftRelevanz 3A4
11.04.2024
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Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste (European Media Freedom Act, EMFA)
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC
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Kern des EMFA ist die Garantie redaktioneller Unabhängigkeit der Medien und der Schutz journalistischer Arbeit vor staatlicher Einflussnahme; das Gesetz enthält verbindliche Regeln für Medienunternehmen, Online-Plattformen und Behörden.

Das ist NICHT das Gesetz, das öffentlich-rechtliche Sender bevorzugt zeigen lässt — es ist in erster Linie ein Schutzgesetz gegen politische Einmischung in Medien (Stichwort Ungarn, Polen). Die "Priorisierung"-Frage aus den ursprünglichen Notizen steckt in einem einzelnen Artikel (Art. 18), nicht im ganzen Gesetz — siehe nächste Quelle.

BSDC-O-KOM-2025-061
in KraftRelevanz 3A4
08.05.2025
"In defence of Article 18" — EMFA Observatory
EMFA Observatory / Centre for Media Pluralism and Freedom (European University Institute)
Recherche: DC
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Nach Art. 18 EMFA haben anerkannte Medien das Recht, vor einer Entfernung ihrer Inhalte über die Gründe informiert zu werden und innerhalb von 24 Stunden zu reagieren; ihre Beschwerden werden prioritär behandelt. Art. 18 stellt eine klare Abweichung von Art. 17 DSA dar und schafft einen privilegierten Status für traditionelle Medien. Wichtig: Art. 18 gilt NICHT für systemische Risiken wie Desinformation — das Medienprivileg betrifft nicht die Moderation durch die Plattformen selbst in diesen Fällen.

Hier ist die präzise Wahrheit hinter der vereinfachten Behauptung: Medien werden nicht generell "bevorzugt angezeigt" — sie bekommen nur ein Vorwarn- und Widerspruchsrecht, BEVOR eine Plattform ihre Inhalte löscht. Das ist etwas anderes als erzwungene Sichtbarkeit. Wichtige Einschränkung: Bei Desinformation gilt dieser Schutz nicht.

BSDC-B-IDN-2026-064
🔶 im VerfahrenRelevanz 3B3
22.12.2025
Feld enthält mehrere Jahresangaben, Originaltext prüfen
Regierungsentwurf — Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Recherche: DC
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Anbieter sollen künftig verpflichtet sein, die IP-Adressen ihrer Kunden für drei Monate vorsorglich zu speichern; IP-Adressen sind oft der einzige Ansatzpunkt, um Täter bei internetbezogener Kriminalität zu identifizieren.

Das ist der konkrete deutsche Gesetzentwurf, der trotz der EuGH-Urteilskette (Dossier B3) versucht, eine neue Speicherpflicht einzuführen — diesmal beschränkt auf IP-Adressen, drei Monate, statt aller Kommunikationsdaten. Kabinett hat zugestimmt, Bundestag/Bundesrat müssen noch entscheiden.

BSDC-O-IDN-2026-065
in KraftRelevanz 3B3
29.01.2026
BKA-Positionspapier — Erfolgsquoten je nach Speicherdauer
Gesellschaft für Informatik (GI), unter Zitat eines BKA-Positionspapiers
Recherche: DC
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Ein Positionspapier des BKA besagt: Gemessen an den wahrscheinlichsten Fallkonstellationen wäre eine Speicherverpflichtung von 2 bis 3 Wochen auch bei besonderen (terroristischen) Gefahrenlagen regelmäßig ausreichend; bei 14 Tagen Speicherdauer geht man von einer erfolgreichen Zuordnung von 84,5 % der angefragten IP-Adressen aus, was sich bei 21 Tagen auf 88,4 % steigern ließe.

Bemerkenswerter Fund: Die Polizeibehörde selbst (BKA) hält laut diesem Papier deutlich kürzere Speicherfristen (2–3 Wochen) für praktisch ausreichend — der Gesetzentwurf sieht aber drei Monate vor. Das ist ein starkes, unabhängig belegtes Argument gegen die Verhältnismäßigkeit der geplanten Frist, direkt aus einer Sicherheitsbehörde, nicht von Privacy-Aktivisten.

BSDC-J-IDN-2026-067
in KraftRelevanz 3B2
16.04.2026
Sicherheitsanalyse der EU-Altersverifikations-App durch Paul Moore (Original-Funde, per X/Twitter und Presseberichterstattung dokumentiert)
Paul Moore (unabhängiger Sicherheitsberater), dokumentiert von CyberInsider
Recherche: DC
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Moore fand, dass aus NFC-fähigen Ausweisdokumenten extrahierte Gesichtsbilder als unverschlüsselte PNG-Dateien auf das Gerät geschrieben werden und nur bei erfolgreicher Verifikation gelöscht werden; bei fehlgeschlagenem oder unterbrochenem Prozess können die Bilder auf dem Gerät verbleiben. Zusätzlich werden Selfie-Bilder auf externen Speicher geschrieben und nie gelöscht. Der französische Hacker Baptiste Robert bestätigte Moores Befunde unabhängig; auch PIN-Code oder Touch-ID ließen sich einfach umgehen.

Das ist der Original-Beleg für den "2-Minuten-Umgehung"-Vorfall aus Davids ursprünglichen Notizen — jetzt korrekt zugeordnet: Sicherheitsberater Paul Moore, mehrfach unabhängig von anderen Experten bestätigt. Die App speicherte Gesichtsbilder unverschlüsselt, obwohl die Kommission behauptete, keine persönlichen Daten zu speichern.

BSDC-O-IDN-2026-069
in KraftRelevanz 3B2
02.03.2026
Original-Zahlen der Wissenschaftler-Petition — Präzisierung (419 Unterzeichner, 29 Länder)
Euronews
Recherche: DC
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Der offene Brief von 371 Sicherheits- und Datenschutz-Wissenschaftlern aus 29 Ländern (Anmerkung: spätere Berichterstattung, siehe unten, nennt 419) fordert ein Moratorium, "bis der wissenschaftliche Konsens über Nutzen und Schaden von Altersprüfungstechnologien steht". Eine spätere Quelle (TechRadar, siehe vorheriges Batch) beziffert die Unterzeichnerzahl mit "419 Datenschutz- und Sicherheitswissenschaftler". Die Diskrepanz erklärt sich plausibel durch nachträgliche Unterzeichnungen — die Petition blieb offenbar offen.

Wichtige Präzisierung für Blackstone: Es gibt nicht eine feste Zahl "400+", sondern die Petition wuchs über Zeit (mindestens 371, später mindestens 419 Unterzeichner aus rund 29–32 Ländern je nach Erfassungszeitpunkt). Im Dossier sollte "über 400 Wissenschaftler aus rund 30 Ländern (Zahl wächst)" stehen statt einer falsch-präzisen Einzelzahl — das ist selbst die ehrlichste Darstellung.

BSDC-P-FND-1983-070
in KraftRelevanz 3F5, A1, B3
15.12.1983
BVerfG-Urteil "Volkszählungsurteil" — Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
Recherche: DC
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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, hergeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, gewährt dem Einzelnen die Befugnis, selbst darüber zu bestimmen, ob und inwiefern persönliche Daten verwendet und preisgegeben werden. Beschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und aufgrund einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage zulässig.

Das ist die Geburtsurkunde des deutschen Datenschutzes: Ein Gericht hat schon 1983 entschieden, dass jeder selbst bestimmen darf, wer was über einen weiß — und dass der Staat das nur in engen Grenzen einschränken darf. Jede spätere Debatte über Chatkontrolle, Vorratsdatenspeicherung usw. steht im Schatten dieses einen Urteils.

BSDC-P-FND-2020-071
in KraftRelevanz 3F5, B3
06.10.2020
EuGH-Urteil La Quadrature du Net — bereits als BSDC-P-IDN-2020-023 erfasst (Querverweis)
Gerichtshof der Europäischen Union
Recherche: DC

Bewusster Querverweis statt Doppelerfassung — dieselbe Quelle dient sowohl als Dossier-Beleg (B3) als auch als rechtliches Fundament (F5). Zeigt: Die Datenbank sollte bei Überschneidungen auf bestehende IDs verweisen statt zu duplizieren.

Diese Quelle steht schon in der Datenbank (unter B3) — hier nur als Hinweis, dass sie auch als grundlegendes Rechtsprinzip zählt.