Quellen-Tabelle

Alle erfassten Quellen mit Kernaussage und Klartext im Volltext.

BSDC-IDDatumTitel & QuelleKernaussageKlartext
BSDC-J-FND-2026-222
in KraftRelevanz 3F1, Masterplan
09.07.2026
"Historisches Tief: Windows rutscht weltweit unter 60 Prozent — und die Deutschen lieben Platz 2 und 3" — Deutschland-Fokus
GameStar (Fachmedium)
Recherche: DC
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In Deutschland hält Windows nur noch rund 56% (Juni 2026), gegenüber rund 69% ein Jahr zuvor — ein sehr schneller Rückgang. macOS liegt bei rund 21%, Linux bei bemerkenswerten 6,24% — ein Wert, der laut Artikel zeigt, dass deutsche Nutzer zunehmend auf Open Source setzen. Der "unbekannt"-Anteil lag in Deutschland bei 13,05%, weltweit sogar bei 21,45%.

Sehr starke Zahl speziell für Deutschland: Windows verlor dort innerhalb eines Jahres rund 13 Prozentpunkte — ein außergewöhnlich schneller Wandel. Linux liegt in Deutschland (6,24%) sogar höher als im weltweiten Durchschnitt (4,39%) — passt zur bereits in früheren Recherchen erkennbaren überdurchschnittlichen Technikaffinität und Open-Source-Offenheit hierzulande.

BSDC-J-IDN-2026-225
in KraftRelevanz 3B3
02.06.2026
"Massenüberwachung: Bundesrat will Vorratsdatenspeicherung stark ausweiten" — Detailanalyse der Rechtsausschuss-Empfehlungen
netzpolitik.org
Recherche: DC
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Der Rechtsausschuss des Bundesrates empfiehlt eine generelle, anlassunabhängige Speicherung von IP-Adressen ALLER Kunden — verpflichtend für alle Internetdiensteanbieter. Neben Strafverfolgungs- und Polizeibehörden sollen auch Geheimdienste, Finanzbehörden und der Zoll auf die Daten zugreifen dürfen, ohne strenge Begrenzung der Verwendungszwecke — was der Deutsche Anwaltverein als europarechtswidrig einstuft. Zusätzlich sollen neue "Sicherungsanordnungen" künftig auch Standort- und Inhaltsdaten betreffen, nicht nur Metadaten.

Das ist eine erhebliche Verschärfung gegenüber dem bereits in Batch 29 dokumentierten Stand: Nicht nur Verfassungsschutz, sondern auch Geheimdienste, Finanzbehörden und Zoll sollen Zugriff bekommen — und sogar Inhaltsdaten (nicht nur Metadaten) sollen künftig von Sicherungsanordnungen erfasst werden können. Das ist ein Lehrbuchbeispiel für Function Creep noch VOR Verabschiedung des Gesetzes: Der ursprüngliche Entwurf war auf IP-Adressen für Strafverfolgung beschränkt, der Bundesrat will das massiv ausweiten, bevor das Gesetz überhaupt verabschiedet ist.

BSDC-B-IDN-2026-226
in KraftRelevanz 3B3, F4
02.04.2026
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) zum Gesetzentwurf
Nationaler Normenkontrollrat (NKR), offizielles Beratungsgremium der Bundesregierung
Recherche: DC
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Der Nationale Normenkontrollrat stellt in seiner offiziellen Prüfung fest: Für Bürgerinnen und Bürger seien "keine Auswirkungen" vorgesehen, eine Evaluierung der Neuregelung sei nicht vorgesehen, und das zuständige Ressort habe keinen Nutzen des Vorhabens dargestellt.

Bemerkenswerter, sehr trockener Befund eines offiziellen Regierungs-Prüfgremiums: Das federführende Ministerium konnte dem eigenen Kontrollgremium keinen belegten Nutzen des Gesetzes darlegen — und es ist nicht einmal eine spätere Überprüfung geplant, ob die Maßnahme überhaupt wirkt. Das ist ein außergewöhnlich starker, amtlicher Beleg für Blackstones Kritik an unbelegter Wirksamkeit von Überwachungsmaßnahmen (Verweis F4) — hier nicht von Aktivisten, sondern vom eigenen Prüfgremium der Regierung festgestellt.

BSDC-B-IDN-2026-227
in KraftRelevanz 3B3
08.06.2026
Feld enthält mehrere Jahresangaben, Originaltext prüfen
EuGH-Urteil C-470/21 vom 30.04.2024 — Lockerung der bisherigen restriktiven Linie (Rechtsgrundlage des neuen Anlaufs)
Stiftung Datenschutz
Recherche: DC
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Hintergrund des erneuten gesetzgeberischen Anlaufs für eine Vorratsdatenspeicherung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2024 (C-470/21), in welchem der EuGH seine lange bestehende restriktive Linie gelockert hatte.

Wichtige Ergänzung zur bereits dokumentierten EuGH-Urteilskette (Batch 5, F5): Nach vier Urteilen gegen Vorratsdatenspeicherung (2014-2022) hat der EuGH 2024 seine Linie erstmals gelockert — das ist die rechtliche Grundlage, auf die sich der aktuelle deutsche Gesetzentwurf stützt. Wichtig für die Ehrlichkeit des Dossiers: Die Rechtsprechung ist nicht statisch, sondern hat sich 2024 tatsächlich verändert — das rechtfertigt zwar nicht jede denkbare Ausweitung, zeigt aber, dass der neue Anlauf nicht einfach "gegen geltendes Recht" verstößt, sondern auf einer echten Rechtsprechungsänderung aufbaut.

BSDC-B-IDN-2026-228
in KraftRelevanz 3B3
09.02.2026
BRAK-Stellungnahme mit BKA-Zitat zur Verhältnismäßigkeit der Speicherfrist
netzpolitik.org, mit Zitat der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und BKA-Vizepräsidentin Martina Link
Recherche: DC
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Die BRAK fragt in ihrer Stellungnahme, warum eine Frist von vier Wochen nicht ebenso ausreichen könnte — "nicht ersichtlich", so die BRAK — und verweist dabei auf eine Aussage von BKA-Vizepräsidentin Martina Link aus einer Bundestagsanhörung im Oktober 2023, in der Link selbst die Frage aufwarf, wie lange Speicherfristen für die Zuordnung von IP-Adressen tatsächlich bemessen sein müssten.

Diese Quelle ergänzt und bestätigt den bereits in Batch 15 dokumentierten Befund (BKA-Positionspapier zu kürzeren Fristen): Auch die Bundesrechtsanwaltskammer verweist unabhängig auf dieselbe BKA-Aussage, dass kürzere Fristen praktisch ausreichen könnten — ein zweiter, unabhängiger Beleg für dasselbe Verhältnismäßigkeits-Argument.

BSDC-J-IDN-2025-229
in KraftRelevanz 3B2
10.10.2025
"Discord-Datenleck betrifft mindestens 70.000 Nutzer:innen" — Original-Vorfallbeschreibung
Apfeltalk, mit Bezug auf Recherchen von 404 Media
Recherche: DC
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Das Datenleck entstand, nachdem eine externe Dienstleisterfirma kompromittiert wurde, die Discord für Altersnachweis-Überprüfungen nutzte. Betroffene mussten im Rahmen eines "age-related appeal" Selfies mit Ausweis und Discord-Nutzernamen einreichen. Laut Discord waren mindestens 70.000 Nutzer betroffen, offengelegt wurden neben Ausweisfotos auch IP-Adressen, die Rückschlüsse auf den ungefähren Wohnort erlauben.

Wichtige Präzisierung: Es waren nicht "nur" Ausweisfotos betroffen, sondern zusätzlich IP-Adressen — also auch grobe Standortdaten. Das zeigt, wie stark Altersverifikations-Systeme verschiedene sensible Datenkategorien gleichzeitig bündeln, was das Schadenspotenzial bei einem Leck erhöht.

BSDC-J-IDN-2025-230
in KraftRelevanz 3B2
10.10.2025
"Discord-Hack: Daten werden geleakt" — Umfang und Erpressungskontext
Born's IT- und Windows-Blog
Recherche: DC
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Discord bestätigte den Vorfall am 3. Oktober 2025 — Unbefugte hatten einen für den Kundendienst eingesetzten Drittanbieter kompromittiert. Im Rahmen eines mutmaßlichen Erpressungsversuchs behaupten die Angreifer, 1,5 Terabyte an Daten mit über 2 Millionen amtlichen Passfotos erbeutet zu haben — deutlich mehr als die von Discord bestätigten 70.000 Nutzer.

Wichtige Diskrepanz für Blackstones Ehrlichkeitsprinzip: Es gibt zwei sehr unterschiedliche Zahlen — Discords offiziell bestätigte 70.000 Betroffene versus die Angreifer-Behauptung von über 2 Millionen Passfotos. Bei Erpressungsfällen ist es normal, dass Angreifer die Zahlen übertreiben, um Druck zu erhöhen — im Artikel sollte klar zwischen "bestätigt" und "von Angreifern behauptet" unterschieden werden, nicht die höhere Zahl unkritisch übernehmen.

BSDC-B-IDN-2026-231
in KraftRelevanz 3B2
23.06.2026
Discord-eigene FAQ zur Altersverifikation — Stellungnahme zum Datenleck-Zusammenhang
Discord Inc. (offizielle Support-Seite)
Recherche: DC
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Discord erklärt offiziell: Die für die Altersverifikation eingesetzten spezialisierten Anbieter waren NICHT am Datenleck vom September 2025 beteiligt. Bei der Gesichtsschätzung wird das Video-Selfie direkt auf dem Gerät verarbeitet und nie gespeichert; Ausweisdokumente werden nur zur Altersermittlung verarbeitet und danach gelöscht — die Identität wird nie mit dem Discord-Konto verknüpft.

Wichtig für Fairness: Discord stellt offiziell klar, dass das *neue* Verifikationssystem NICHT derselbe Dienstleister ist, der beim Leck 2025 betroffen war — man hat also (zumindest laut eigener Aussage) reagiert und den Anbieter gewechselt bzw. das System überarbeitet. Diese Unternehmensposition sollte im Blackstone-Artikel neben der berechtigten Nutzer-Skepsis stehen, nicht unterschlagen werden — auch wenn "es war ein anderer Anbieter" das grundsätzliche Risiko (Drittanbieter-Abhängigkeit bei sensiblen Daten) nicht beseitigt.

BSDC-B-KOM-2026-233
in KraftRelevanz 3A6
11.02.2026
"Digital Omnibus: EDPB and EDPS support simplification and competitiveness while raising key concerns" — offizielle gemeinsame Stellungnahme
European Data Protection Board (EDPB) und European Data Protection Supervisor (EDPS)
Recherche: DC
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Der EDPB und der EDPS drängen die Mitgesetzgeber eindringlich, die vorgeschlagenen Änderungen an der Definition personenbezogener Daten NICHT anzunehmen, da diese weit über eine gezielte oder technische Änderung der DSGVO hinausgehen. Die Änderungen würden zudem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (CJEU) nicht akkurat widerspiegeln und klar darüber hinausgehen.

Das ist ein bedeutender neuer Fund für Blackstone: Ein "Vereinfachungs"-Vorschlag der EU-Kommission versucht offenbar, die grundlegende Definition dessen zu ändern, was überhaupt als "personenbezogene Daten" zählt und damit unter DSGVO-Schutz fällt — die höchsten EU-Datenschutzbehörden warnen davor in ungewöhnlich deutlichen Worten. Das ist ein Lehrbuchbeispiel für "Deregulierung im Deckmantel der Vereinfachung" und verdient ein eigenes Blackstone-Dossier.

BSDC-B-KOM-2026-234
in KraftRelevanz 3A6
11.02.2026
Digital Omnibus — positive Aspekte laut EDPB/EDPS (Ausgewogenheit)
EDPB/EDPS
Recherche: DC
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Der EDPB und der EDPS begrüßen ausdrücklich die vorgeschlagene neue Ausnahmeregelung zur Verarbeitung besonderer Datenkategorien für biometrische Authentifizierung, sofern die Verifikationsmittel unter alleiniger Kontrolle der betroffenen Person stehen. Sie unterstützen zudem die Vereinheitlichung des Begriffs "wissenschaftliche Forschung".

Wichtig für Blackstones Ausgewogenheit: Nicht der gesamte Digital Omnibus wird kritisiert — einzelne Vereinfachungen werden von den Datenschutzbehörden selbst begrüßt. Das zeigt: Die Kritik richtet sich präzise gegen einen spezifischen Punkt (Datendefinition), nicht pauschal gegen das ganze Vorhaben — genau die Art differenzierter Kritik, die zu Blackstones Stil passt.

BSDC-B-FIN-2023-236
in KraftRelevanz 3C1, F3
18.10.2023
EDPB/EDPS Joint Opinion zum digitalen Euro — Original-Stellungnahme (Grundlage der C1-Kritik)
EDPB/EDPS
Recherche: DC
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EDPB und EDPS begrüßen ausdrücklich, dass Nutzer des digitalen Euro stets die Wahl haben werden, in digitalen Euro oder in Bargeld zu bezahlen. EDPS-Chef Wojciech Wiewiórowski betonte: Man unterstütze das Bekenntnis zu hohen Datenschutz-Standards beim Online-Digital-Euro und einem noch höheren Schutzniveau für die Offline-Nutzung — mit der Empfehlung, eine übermäßige Zentralisierung personenbezogener Daten bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken zu vermeiden.

Das ist die Original-Primärquelle für die bereits in Batch 35 sekundär referenzierte EDPB-Kritik am digitalen Euro — jetzt direkt erfasst, nicht nur über eine Zusammenfassung. Zentrale Forderung: keine übermäßige Datenzentralisierung bei der EZB — passt zu Blackstones generellem Honeypot-Argument (F3).

BSDC-P-KOM-2025-237
in KraftRelevanz 3A6
19.11.2025
Original-Vorschlag "Digital Omnibus" der Europäischen Kommission
Europäische Kommission, Berichterstattung via GSK (Wirtschaftskanzlei)
Recherche: DC
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Am 19. November 2025 veröffentlichte die Kommission den Entwurfsvorschlag "Digital Omnibus" — ein Paket zur Vereinfachung und Harmonisierung der EU-Digitalgesetzgebung. Der Entwurf schlägt Änderungen nicht nur am AI Act und Data Act vor, sondern insbesondere auch an der DSGVO selbst, u.a. bei Informationspflichten, Datenschutzverletzungen und Pseudonymisierung sowie neue Regeln zur Verarbeitung von Daten auf Endgeräten (insbesondere über Cookies).

Das ist der offizielle Ausgangspunkt: ein Kommissionsvorschlag vom November 2025, der unter dem Label "Vereinfachung" direkt in den Kern der DSGVO eingreift — nicht nur in Randbereiche.

BSDC-B-KOM-2026-238
🔶 im VerfahrenRelevanz 3A6
18.06.2026
Aktueller Verfahrensstand — Divergenzen zwischen Kommission und Rat
Noerr (internationale Wirtschaftskanzlei)
Recherche: DC
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Zwischen der Kommissionsposition vom 19. November 2025 und dem noch unveröffentlichten Kompromissvorschlag des Rats vom 10. Juni 2026 bestehen erhebliche Divergenzen; Vermittlungsversuche der zypriotischen Ratspräsidentschaft konnten noch nicht zu entscheidenden Fortschritten führen. Bemerkenswert: Selbst die Kommission selbst befürchtet, ihre eigenen Vereinfachungsziele könnten durch die Änderungsvorschläge unterlaufen werden.

Wichtiger aktueller Status: Das Verfahren steckt fest, sogar die Kommission ist inzwischen unzufrieden mit der Richtung, in die es sich entwickelt — ein ungewöhnlicher Befund, der zeigt, wie kontrovers dieses Vorhaben ist.

BSDC-O-KOM-2025-239
in KraftRelevanz 3A6
20.11.2025
Max Schrems (noyb) — Kritik am Digital Omnibus als "größter Angriff auf digitale Rechte seit Jahren"
Born's IT- und Windows-Blog, Zitat Max Schrems (noyb — None of Your Business, Datenschutz-NGO)
Recherche: DC
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Schrems: "Dies ist der größte Angriff auf die digitalen Rechte der Europäer seit Jahren. Wenn die Kommission erklärt, dass sie 'die höchsten Standards aufrechterhält', ist das schlichtweg falsch. Die Vorschläge der Kommission würden diese Standards untergraben." Die Änderungen hätten für durchschnittliche europäische KMUs im Grunde keinen wirklichen Nutzen, seien aber "ein Geschenk an Big Tech", da sie neue Schlupflöcher eröffneten, die große Tech-Konzerne ausnutzen könnten.

Sehr scharfe Kritik von einer der bekanntesten europäischen Datenschutz-Persönlichkeiten (Schrems erstritt u.a. das "Schrems II"-Urteil gegen internationale Datentransfers). Wichtig für Blackstones Kennzeichnung: Das ist eine NGO-Position, keine neutrale Feststellung — aber von jemandem mit erheblicher juristischer Fachautorität in diesem Bereich.

BSDC-J-KOM-2026-240
in KraftRelevanz 3A6
19.11.2025
"Digital Omnibus: Europas schleichender Abschied vom Datenschutz" — Detailanalyse der Neudefinition
Golem Karrierewelt
Recherche: DC
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Die geplante Neudefinition personenbezogener Daten würde es Unternehmen erlauben, pseudonyme oder deduzierte Informationen als "nicht personenbezogen" zu deklarieren. KI-Training und Gerätezugriffe sollen künftig als "berechtigtes Interesse" gelten — damit könnten personenbezogene Daten ohne aktive Zustimmung verarbeitet werden.

Konkrete technische Erklärung, WAS genau sich ändern würde: Wenn ein Unternehmen Daten nur "vermuten" statt "wissen" kann (pseudonym/dedu­ziert), müsste es sie nicht mehr als besonders geschützte personenbezogene Daten behandeln — ein direkter Weg, DSGVO-Pflichten zu umgehen, ohne das Gesetz formal abzuschaffen.

BSDC-B-KOM-2025-241
in KraftRelevanz 3A6
November 2025
laufend, Bezug auf November-2025-Vorschlag
IHK Lippe zu Detmold — neutrale Wirtschaftsperspektive und exakter Gesetzestext-Bezug
IHK Lippe zu Detmold (Industrie- und Handelskammer)
Recherche: DC
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Art. 4 DSGVO soll präzisiert werden: Informationen gelten nicht als personenbezogene Daten für eine bestimmte Einrichtung, wenn diese nicht über Mittel verfügt, mit denen die betroffene Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit identifiziert werden kann — diese Änderung stehe im Einklang mit der SRB-Entscheidung des EuGH von September 2025. Aus Wirtschaftssicht seien die meisten Vereinfachungsvorschläge eher positiv zu bewerten.

Wichtige Gegenposition für Ausgewogenheit: Die Kommission beruft sich nicht aus dem Nichts auf eine neue Definition, sondern auf ein tatsächliches EuGH-Urteil (SRB-Entscheidung, September 2025) — die Frage ist, ob die Umsetzung im Gesetzestext über das Urteil hinausgeht oder es nur korrekt abbildet. Und: Aus reiner Wirtschaftssicht (IHK) wird der Vorschlag mehrheitlich positiv bewertet — zeigt den Interessenkonflikt zwischen Wirtschaftsverbänden und Datenschutzorganisationen.

BSDC-P-KOM-2025-242
in KraftRelevanz 3A6
05.09.2025
EuGH-Urteil C-413/23 P ("SRB") — Original-Einordnung durch NRW-Datenschutzbehörde
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW)
Recherche: DC
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Der EuGH hat sich im Urteil vom 4. September 2025 (Az. C-413/23 P) mit Fragen zu "personenbezogenen Daten" und "Pseudonymisierung" befasst — Anlass war ein Rechtsstreit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB). Der EuGH stellte klar: Stellungnahmen, die persönliche Meinungen wiedergeben, sind Informationen "über diese Person", da sie als Ausdruck ihrer Gedanken zwangsläufig eng mit ihr verknüpft sind.

Das ist das eigentliche Ursprungsurteil, auf das sich die Kommission im Digital-Omnibus-Vorschlag beruft — jetzt direkt erfasst, nicht nur über Sekundärquellen. Wichtig: Eine deutsche Aufsichtsbehörde selbst bestätigt in Teilen sogar eine BREITE Auslegung von "personenbezogen" (Meinungsäußerungen zählen dazu) — was der Digital-Omnibus-Kritik teilweise widerspricht.

BSDC-B-KOM-2025-243
in KraftRelevanz 3A6
08.09.2025
Hessischer Datenschutzbeauftragter — positive Einordnung des Urteils
Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI), Prof. Dr. Alexander Roßnagel
Recherche: DC
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Der Hessische Datenschutzbeauftragte begrüßt die EuGH-Entscheidung ausdrücklich: "weil sie einen jahrelangen Streit um das Verständnis von Anonymität beendet [...] Die Feststellungen des EuGH erleichtern künftig die Annahme von Anonymität und die Verarbeitung von anonymen Daten erheblich." Der EuGH wies die Ansicht zurück, pseudonymisierte Daten seien automatisch immer personenbezogen, nur weil der Inhaber der Zuordnungsinformation sie theoretisch zuordnen könnte.

Sehr wichtiger Fund für Blackstones Ausgewogenheit: Eine deutsche Landesdatenschutzbehörde selbst begrüßt das zugrundeliegende Urteil ausdrücklich als sinnvolle Klarstellung — das relativiert die scharfe Schrems-Kritik am Digital Omnibus erheblich. Es könnte sein, dass das Urteil selbst vernünftig ist, aber die Umsetzung im Digital-Omnibus-Gesetzestext darüber hinausgeht. Diese Nuance ist entscheidend für einen fairen Blackstone-Artikel: Nicht das Urteil ist das Problem, sondern möglicherweise die Art, wie die Kommission es in Gesetzesform gießt.

BSDC-B-KOM-2025-244
in KraftRelevanz 3A6
18.09.2025
Detaillierte Rechtsanalyse — "relativer Personenbezug" und Grenzen der Aussage
CR-Online (IT-Recht-Fachportal)
Recherche: DC
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Nach dem EuGH kommt es für den Personenbezug von Daten auf die Perspektive des Verantwortlichen an, insbesondere zum Zeitpunkt der Datenerhebung. Wichtige Einschränkung: Ein Verantwortlicher, der selbst über Mittel zur Identifizierung verfügt, kann sich NICHT darauf berufen, dass das Zusatzwissen "nur" bei einem Dritten liegt — die Erleichterung gilt nur für den tatsächlichen Empfänger ohne Zusatzwissen, nicht für den ursprünglichen Verantwortlichen selbst.

Präzise technische Einschränkung, die in vielen vereinfachten Digital-Omnibus-Kritiken fehlt: Das Urteil erlaubt es NICHT, dass ein Unternehmen, das selbst Zugriff auf Zuordnungsdaten hat, sich als "anonymisiert" ausgibt. Die Erleichterung gilt nur für dritte Empfänger ohne diesen Zugriff. Das ist eine wichtige Detailgenauigkeit für Blackstones eigenen hohen Anspruch an Präzision.

BSDC-B-KOM-2025-245
in KraftRelevanz 3A6
05.09.2025
Stiftung Datenschutz — Einordnung mit Betonung der gestärkten Informationsrechte
Stiftung Datenschutz, Zitat Kirsten Bock (Wissenschaftliche Leiterin)
Recherche: DC
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Kirsten Bock (Stiftung Datenschutz) ordnet ein: "Der EuGH hat die Informationsrechte der Betroffenen weiter gestärkt. Er hat klargestellt, dass die Pflicht, Betroffene zu informieren, bereits bei der Datenerhebung besteht [...] Dabei spielt es keine Rolle, ob die Empfangenden die Daten als personenbezogen einstufen oder nicht."

Noch differenzierteres Bild: Das Urteil erleichtert zwar die Weitergabe pseudonymer Daten an Dritte, verstärkt aber GLEICHZEITIG die Informationspflicht gegenüber Betroffenen bei der ursprünglichen Datenerhebung. Es ist also kein reines "Datenschutz wird geschwächt"-Urteil, sondern eine Verschiebung: mehr Flexibilität bei der Weitergabe, aber mehr Transparenzpflicht am Anfang. Diese Zweischneidigkeit gehört zwingend in einen fairen Blackstone-Artikel.

BSDC-B-FND-2026-246
in KraftRelevanz 3F1
12.09.1981
Chaos Computer Club — Mitgliederzahl (Wikipedia mit CCC-Eigenangabe-Quelle)
Wikipedia, mit Bezug auf CCC-Eigendarstellung
Recherche: DC
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Der Chaos Computer Club (CCC) ist Europas größte Hacker-Vereinigung mit 7.700 registrierten Mitgliedern. Gegründet 1981, ist der Verein als eingetragener Verein in Deutschland organisiert, mit lokalen Untergruppen (Erfa-Kreise) in verschiedenen Städten in Deutschland und den umliegenden deutschsprachigen Ländern.

Konkrete, überschaubare Mitgliederzahl für Europas bekannteste Hacker-/Digitalrechte-Organisation — 7.700 Mitglieder ist eine reale, überprüfbare Größenordnung, wichtig für Blackstones eigene Einordnung als Community-Projekt (Vergleichsgröße für die eigene Zielgröße).

BSDC-B-KOM-2026-248
in KraftRelevanz 3
07.07.2026
CCC-Warnung vor faktischer Abschaffung der Informationsfreiheit (aktuelle Kampagne)
Chaos Computer Club (offizielle Startseite/Kampagnenhinweis)
Recherche: DC
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"SPD und Union planen, die Informationsfreiheit faktisch abzuschaffen. Dieser Frontalangriff auf die demokratische Kontrolle staatlichen Handelns muss verhindert werden." Zusätzlich unterstützt der CCC aktuell eine Klage gegen die Hamburger Datenschutzbehörde im Zusammenhang mit der Gesichtserkennungs-Suchmaschine PimEyes.

Wichtiger, ganz aktueller Hinweis auf ein bislang noch nicht in der Datenbank erfasstes Thema: eine mögliche Reform/Einschränkung des deutschen Informationsfreiheitsgesetzes. Das ist ein weiterer Kandidat für ein künftiges Dossier oder zumindest eine Recherche-Vormerkung — der CCC bewertet es als "faktische Abschaffung", was für Blackstones Prüfung (Ist das wirklich so drastisch, oder Zuspitzung?) unbedingt verifiziert werden sollte, bevor es übernommen wird.

BSDC-B-KOM-2026-250
in KraftRelevanz 3A7
02.07.2026
"Regierung will Informationsgesetz canceln: Kritiker laufen Sturm" — Koalitionsausschuss-Beschluss mit Zitat der Bundesdatenschutzbeauftragten
ZDF, mit Zitat der Bundesdatenschutzbeauftragten Louisa Specht-Riemenschneider
Recherche: DC
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Laut Beschlüssen des Koalitionsausschusses soll der Kreis der Frageberechtigten künftig auf natürliche Personen mit "berechtigtem Interesse" fokussiert werden. Die Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider warnte im Gespräch mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland vor einer "Abschaffung der seit zwanzig Jahren bestehenden Informationsfreiheit" und vor Diskriminierung.

Wichtig für Blackstones Glaubwürdigkeit: Es ist nicht nur der CCC oder Aktivisten, die "Abschaffung" sagen — die Bundesdatenschutzbeauftragte selbst, eine offizielle Amtsträgerin, verwendet nahezu dasselbe Wort. Das bestätigt: Die CCC-Formulierung war keine Übertreibung, sondern deckt sich mit der Einschätzung einer neutralen Aufsichtsperson.

BSDC-O-KOM-2026-251
in KraftRelevanz 3A7
07.07.2026
FragDenStaat — Detailanalyse des Koalitionsausschuss-Beschlusses
FragDenStaat (Transparenz-NGO, Betreiber der größten deutschen IFG-Anfrageplattform)
Recherche: DC
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Der Koalitionsvertrag von SPD und Union hatte 2025 noch vereinbart: "Das Informationsfreiheitsgesetz in der bisherigen Form wollen wir mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung reformieren." Der aktuelle Beschluss stellt laut FragDenStaat einen "massiven Bruch des Koalitionsvertrags" dar. Das Bundesinnenministerium unter Alexander Dobrindt soll in den kommenden Monaten einen Gesetzentwurf erarbeiten.

Wichtiger Fakt zur Verfahrens-Einordnung: Es handelt sich bislang um einen Koalitionsausschuss-Beschluss, NICHT um einen fertigen Gesetzentwurf — der eigentliche Entwurf steht laut dieser Quelle noch aus. Für die Statuskennzeichnung bedeutet das: 💬/🔶-Grenzfall, klar als "Absichtserklärung, Umsetzung offen" markieren, nicht als beschlossenes Gesetz.

BSDC-O-KOM-2026-252
in KraftRelevanz 3A7
07.07.2026
Offener Brief von 137 Organisationen — konkrete Detailkritik am Beschluss
Bündnis aus über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen, Medien und Verbänden, koordiniert über FragDenStaat
Recherche: DC
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Der Beschluss von Union und SPD sieht vor, künftig nur noch IFG-Anträge mit nachgewiesenem "berechtigten Interesse" zuzulassen und zivilgesellschaftliche Organisationen, Pressevertreter:innen sowie Menschen ohne deutsche oder Unionsbürgerschaft auszuschließen. Namen aller Behördenmitarbeiter:innen — auch in leitenden Funktionen — sollen konsequent geschwärzt werden.

Sehr konkrete Einzelmaßnahmen statt nur pauschaler Kritik: Der Ausschluss von Menschen ohne deutsche/EU-Staatsbürgerschaft sowie die durchgängige Schwärzung von Behördenleitungs-Namen sind sehr spezifische, überprüfbare geplante Änderungen — wichtig für einen präzisen Blackstone-Artikel statt vager Empörung.