Quellen-Tabelle

Alle erfassten Quellen mit Kernaussage und Klartext im Volltext.

BSDC-IDDatumTitel & QuelleKernaussageKlartext
BSDC-P-KOM-2021-004
in KraftRelevanz 3A1
14.07.2021
Interim-Verordnung — Verordnung (EU) 2021/1232 (freiwilliges Scannen, Übergangsregelung)
Europäisches Parlament und Rat
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Regelt die *freiwillige* Erkennung von CSAM durch Kommunikationsdienste als befristete Ausnahme von der ePrivacy-Richtlinie — Vorläufer und rechtlicher Unterschied zur geplanten *verpflichtenden* Aufdeckungsanordnung im Hauptverfahren (BSDC-P-KOM-2022-001). Genau diese Unterscheidung fehlt in den meisten Laien-Zusammenfassungen.

Das hier ist NICHT die Chatkontrolle. Das ist eine ältere, freiwillige Regel, die es Firmen erlaubt (nicht zwingt), selbst nach Missbrauchsbildern zu suchen. Wichtig, damit man beide nicht verwechselt.

BSDC-P-IDN-2024-011
in KraftRelevanz 3B1
20.05.2024
Verordnung (EU) 2024/1183 zur Einführung des europäischen Rahmens für die digitale Identität (eIDAS 2.0)
Europäisches Parlament und Rat
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Nutzung der EUDI-Wallet muss für Bürger kostenlos und freiwillig sein; Registrierung erfolgt auf hohem Vertrauensniveau ("High"); der Quellcode der Anwendungssoftware-Komponenten muss einer Open-Source-Lizenz unterliegen. Jeder Mitgliedstaat muss spätestens 24 Monate nach Verabschiedung der Durchführungsrechtsakte eine EUDI-Wallet an Bürger ausgeben.

Das ist das Gesetz, das die digitale Ausweis-App für alle EU-Bürger einführt. Im Gesetzestext steht: freiwillig und kostenlos. Ob das in der Praxis auch so bleibt, ist eine andere Frage — siehe die nächsten Quellen.

BSDC-P-IDN-2014-021
in KraftRelevanz 3B3
08.04.2014
EuGH-Urteil Digital Rights Ireland — C-293/12 und C-594/12
Gerichtshof der Europäischen Union
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Grundsatzurteil, das die EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 2006/24/EG für ungültig erklärte. Startpunkt einer bis heute andauernden Rechtsprechungslinie gegen anlasslose, pauschale Vorratsdatenspeicherung.

Das höchste EU-Gericht hat schon 2014 gesagt: Alle Bürger anlasslos auf Vorrat zu überwachen, ist rechtswidrig. Das ist keine neue Erkenntnis — das gilt seit über zehn Jahren.

BSDC-P-IDN-2016-022
in KraftRelevanz 3B3
21.12.2016
EuGH-Urteil Tele2 Sverige / Watson — C-203/15 und C-698/15
Gerichtshof der Europäischen Union
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Eine anlasslose, generelle Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen die Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Bestätigt und vertieft Digital Rights Ireland.

Zweites großes Urteil, das dieselbe Linie bestätigt: Pauschale Überwachung aller ist verboten — nur gezielt, zeitlich und räumlich begrenzt wäre erlaubt.

BSDC-P-IDN-2020-023
in KraftRelevanz 3B3
06.10.2020
EuGH-Urteil La Quadrature du Net u.a. — C-511/18, C-512/18, C-520/18
Gerichtshof der Europäischen Union
Recherche: DC
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Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel dürfen grundsätzlich erwarten, dass ihre Nachrichten und die damit verbundenen Daten anonym bleiben und nicht gespeichert werden, es sei denn, sie haben eingewilligt. Umfassendste und aktuellste Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechungslinie.

Das Gericht bestätigt zum dritten Mal: Anonyme Kommunikation ist der Normalfall, den der Staat respektieren muss — Überwachung ist die begründungspflichtige Ausnahme, nicht umgekehrt.

BSDC-P-IDN-2022-024
in KraftRelevanz 3B3
20.09.2022
EuGH-Urteil zur deutschen Vorratsdatenspeicherung — C-793/19 und C-794/19
Gerichtshof der Europäischen Union (Berichterstattung: unternehmensstrafrecht.de)
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Der EuGH bestätigte erneut das Verbot einer unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung; der deutsche Gesetzgeber muss die noch geltenden §§ 175–181 TKG und § 100g Abs. 2 StPO aufheben. Direkte Konsequenz für deutsches Recht — zeigt, dass diese Urteile keine abstrakte EU-Theorie sind, sondern deutsche Gesetze außer Kraft setzen.

Dieses Urteil betraf direkt ein deutsches Gesetz und erklärte es für unanwendbar. Kein abstraktes EU-Prinzip, sondern konkrete Wirkung auf deutsches Recht.

BSDC-P-FIN-2024-026
in KraftRelevanz 3C2
19.06.2024
Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche (AMLR)
Europäisches Parlament und Rat
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Die AMLR ist unmittelbar geltendes Aufsichtsrecht und vereinheitlicht zentrale Pflichten in Sorgfaltspflichten, Risikobewertung, internen Kontrollen, Verdachtsmeldungen, wirtschaftlich Berechtigten und Bargeldobergrenzen; sie gilt ab 10. Juli 2027 unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Das ist das zentrale EU-Gesetz gegen Geldwäsche. Beschlossen, aber die wichtigsten Pflichten gelten erst ab Mitte 2027 — bis dahin ändert sich rechtlich noch nichts.

BSDC-P-FIN-2023-030
in KraftRelevanz 3C2, Masterplan
30.12.2024
Geldtransfer-Verordnung (EU) 2023/1113 (Krypto-Transfers rückverfolgbar, "Travel Rule")
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC

Neufassung der Geldtransfer-Verordnung, gilt bereits seit dem 30. Dezember 2024 und bezieht nun auch Kryptowerte ein. Rechtsgrundlage der Krypto-Rückverfolgbarkeit — relevant für Masterplan-Kapitel Finanzen (Monero/DEX-Abschnitt).

Das ist das Gesetz, das schon heute gilt und dafür sorgt, dass Krypto-Überweisungen über regulierte Börsen nachverfolgbar sein müssen — anders als oft angenommen ist das kein Zukunftsplan, sondern seit Ende 2024 aktives Recht.

BSDC-P-KOM-2022-036
in KraftRelevanz 3A2
19.10.2022
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Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act)
Europäisches Parlament und Rat
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Verordnung, seit 17. Februar 2024 für alle Unternehmen rechtskräftig; Ziel ist ein einheitlicher Binnenmarkt für digitale Dienste mit klaren Verpflichtungen für Diensteanbieter, um Sicherheit und Rechte der Online-Nutzer zu stärken.

Das ist das zentrale EU-Gesetz für alles, was online läuft — Plattformen, Marktplätze, soziale Netzwerke. Es ist vollständig in Kraft, keine Zukunftsmusik.

BSDC-P-KOM-2022-037
in KraftRelevanz 3A2
12.03.2024
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DSA Art. 34 (Risikobewertung) und Art. 35 (Risikominderung) — Volltext
Verordnungstext (Fachportal-Spiegelung des EUR-Lex-Originals)
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Anbieter sehr großer Online-Plattformen müssen systemische Risiken bewerten, darunter Auswirkungen auf die Grundrechte aus der Charta — Meinungsfreiheit, Datenschutz, Privatleben — und dokumentieren dies mindestens drei Jahre. Die daraus folgenden Risikominderungsmaßnahmen müssen angemessen, verhältnismäßig und wirksam sein.

Das ist der Kern der "Overblocking"-Debatte: Große Plattformen müssen selbst einschätzen, was "riskant" ist, und dagegen vorgehen. Die Begriffe sind bewusst weit gefasst — das Gesetz selbst schreibt keine Löschlisten vor, aber es zwingt Plattformen, im Zweifel eher mehr als weniger zu entfernen, um Sanktionen zu vermeiden.

BSDC-P-KOM-2022-040
in KraftRelevanz 3A3
ohne Datum
laufend aktualisiert
DSA Art. 22 (Trusted Flagger) — Volltext und Bundesnetzagentur-Erläuterung
Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator)
Recherche: DC
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Trusted Flagger sind Organisationen mit besonderer Sachkenntnis im Erkennen und Melden rechtswidriger Inhalte, die vom Digital Services Coordinator zertifiziert werden; wichtig: Trusted Flagger besitzen keinen "Löschknopf" — die Entscheidung über Entfernung verbleibt beim Diensteanbieter, der die Meldung erhält.

Wichtigste Präzisierung: Trusted Flagger löschen nichts selbst. Sie melden nur — mit Vorrang. Die Plattform entscheidet am Ende. Das ist ein wichtiger Unterschied zur oft kursierenden Vorstellung, sie könnten direkt Inhalte entfernen.

BSDC-P-FIN-2023-049
in KraftRelevanz 3C4
31.05.2023
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Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR)
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC
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Verordnung vom 31. Mai 2023, anwendbar seit 30. Dezember 2024 — die erste umfassende EU-weite Regulierung für Kryptowerte-Märkte. Rechtsgrundlage für KYC-Pflichten bei zentralen Anbietern (CASPs) und die Klassifizierung von Token-Typen (u. a. Asset-Referenced Tokens, E-Money Tokens).

Das ist das zentrale EU-Gesetz für Kryptowährungen. Es regelt vor allem Börsen und Anbieter — Selbstverwahrung (eigene Wallet ohne Zwischenhändler) bleibt davon unberührt und legal.

BSDC-P-GER-2022-052
in KraftRelevanz 3D1
14.09.2022
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Verordnung (EU) 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Digital Markets Act)
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC
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Die Interoperabilitätspflicht aus Art. 6(7) verlangt von "Gatekeepern", Dritten Zugang zu denselben Betriebssystem-Hardware- und Software-Funktionen zu gewähren, die den eigenen Diensten des Gatekeepers zur Verfügung stehen — damit Dritte fair mit dem Gatekeeper konkurrieren können.

Das ist das Gesetz, das große Tech-Konzerne zwingt, ihre Systeme für andere Firmen zu öffnen — zum Beispiel Apps außerhalb des offiziellen App Stores zuzulassen. Ziel ist Wettbewerb, nicht in erster Linie Überwachung.

BSDC-P-GER-2024-056
in KraftRelevanz 3D2
10.12.2024
Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
Europäisches Parlament und Rat (Primärtext); Einordnung via BSI
Recherche: DC
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Der CRA ist seit dem 10. Dezember 2024 in Kraft; er ist eine EU-Verordnung und damit — anders als die NIS-2-Richtlinie — direkt in allen Mitgliedstaaten anwendbar, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf.

Das ist das neue EU-Gesetz für Cybersicherheit bei allen vernetzten Geräten und Software — von der smarten Heizung bis zum Betriebssystem. Es gilt automatisch in ganz Europa, ohne dass Deutschland es extra ins eigene Recht übersetzen muss.

BSDC-P-KOM-2024-060
in KraftRelevanz 3A4
11.04.2024
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Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste (European Media Freedom Act, EMFA)
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC
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Kern des EMFA ist die Garantie redaktioneller Unabhängigkeit der Medien und der Schutz journalistischer Arbeit vor staatlicher Einflussnahme; das Gesetz enthält verbindliche Regeln für Medienunternehmen, Online-Plattformen und Behörden.

Das ist NICHT das Gesetz, das öffentlich-rechtliche Sender bevorzugt zeigen lässt — es ist in erster Linie ein Schutzgesetz gegen politische Einmischung in Medien (Stichwort Ungarn, Polen). Die "Priorisierung"-Frage aus den ursprünglichen Notizen steckt in einem einzelnen Artikel (Art. 18), nicht im ganzen Gesetz — siehe nächste Quelle.

BSDC-P-FND-1983-070
in KraftRelevanz 3F5, A1, B3
15.12.1983
BVerfG-Urteil "Volkszählungsurteil" — Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
Recherche: DC
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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, hergeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, gewährt dem Einzelnen die Befugnis, selbst darüber zu bestimmen, ob und inwiefern persönliche Daten verwendet und preisgegeben werden. Beschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und aufgrund einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage zulässig.

Das ist die Geburtsurkunde des deutschen Datenschutzes: Ein Gericht hat schon 1983 entschieden, dass jeder selbst bestimmen darf, wer was über einen weiß — und dass der Staat das nur in engen Grenzen einschränken darf. Jede spätere Debatte über Chatkontrolle, Vorratsdatenspeicherung usw. steht im Schatten dieses einen Urteils.

BSDC-P-FND-2020-071
in KraftRelevanz 3F5, B3
06.10.2020
EuGH-Urteil La Quadrature du Net — bereits als BSDC-P-IDN-2020-023 erfasst (Querverweis)
Gerichtshof der Europäischen Union
Recherche: DC

Bewusster Querverweis statt Doppelerfassung — dieselbe Quelle dient sowohl als Dossier-Beleg (B3) als auch als rechtliches Fundament (F5). Zeigt: Die Datenbank sollte bei Überschneidungen auf bestehende IDs verweisen statt zu duplizieren.

Diese Quelle steht schon in der Datenbank (unter B3) — hier nur als Hinweis, dass sie auch als grundlegendes Rechtsprinzip zählt.

BSDC-P-GER-2026-138
in KraftRelevanz 3D1
08.07.2026
Urteil des Gerichts der Europäischen Union — Apple-Klagen gegen DMA-Torwächter-Benennung abgewiesen (T-1079/23, T-1080/23, T-214/24)
Gericht der Europäischen Union (EuG), Berichterstattung via Ratgeberrecht
Recherche: DC
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Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 8. Juli 2026 drei Klagen von Apple im Zusammenhang mit dem DMA abgewiesen. Damit bleibt die Benennung von Apple als Torwächter für App Store und iOS bestehen; das Gericht bestätigte insbesondere, dass die fünf von Apple betriebenen App-Store-Versionen als ein einheitlicher zentraler Plattformdienst behandelt werden durften.

Ganz aktuelles, gerichtlich bestätigtes Ergebnis (nur wenige Wochen alt): Apple ist rechtskräftig (vorbehaltlich Berufung) als "Torwächter" eingestuft — der Versuch, sich dieser Einstufung durch getrennte Betrachtung der App-Stores zu entziehen, ist gescheitert. Wichtig: Die inhaltliche Angemessenheit der Interoperabilitätspflicht selbst wurde vom Gericht nicht geprüft, nur als unzulässig zurückgewiesen — die eigentliche Sachfrage bleibt also offen.

BSDC-P-KOM-2022-145
in KraftRelevanz 3A1
11.05.2022
"Kampf gegen Kindesmissbrauch: Kommission präsentiert Gesetzesvorschlag" — Original-Pressemitteilung mit Ausmaß-Zahlen
Europäische Kommission
Recherche: DC
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Allein im Jahr 2021 wurden weltweit 85 Millionen Bilder und Videos mit Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch gemeldet, bei hoher Dunkelziffer; laut Internet Watch Foundation stieg die Zahl bestätigter Fälle 2021 gegenüber dem Vorjahr um 64%.

Das ist die Zahlenbasis, auf der die gesamte Verordnung aufbaut — wichtig für Blackstones Ehrlichkeitsprinzip: Das zugrundeliegende Problem ist real und riesig, das rechtfertigt die Kritik an der gewählten Lösung nicht automatisch, macht aber verständlich, warum die Verordnung überhaupt vorgeschlagen wurde. Ohne diese Zahl wirkt jede Kritik an der Chatkontrolle unvollständig.

BSDC-P-KOM-2025-237
in KraftRelevanz 3A6
19.11.2025
Original-Vorschlag "Digital Omnibus" der Europäischen Kommission
Europäische Kommission, Berichterstattung via GSK (Wirtschaftskanzlei)
Recherche: DC
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Am 19. November 2025 veröffentlichte die Kommission den Entwurfsvorschlag "Digital Omnibus" — ein Paket zur Vereinfachung und Harmonisierung der EU-Digitalgesetzgebung. Der Entwurf schlägt Änderungen nicht nur am AI Act und Data Act vor, sondern insbesondere auch an der DSGVO selbst, u.a. bei Informationspflichten, Datenschutzverletzungen und Pseudonymisierung sowie neue Regeln zur Verarbeitung von Daten auf Endgeräten (insbesondere über Cookies).

Das ist der offizielle Ausgangspunkt: ein Kommissionsvorschlag vom November 2025, der unter dem Label "Vereinfachung" direkt in den Kern der DSGVO eingreift — nicht nur in Randbereiche.

BSDC-P-KOM-2025-242
in KraftRelevanz 3A6
05.09.2025
EuGH-Urteil C-413/23 P ("SRB") — Original-Einordnung durch NRW-Datenschutzbehörde
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW)
Recherche: DC
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Der EuGH hat sich im Urteil vom 4. September 2025 (Az. C-413/23 P) mit Fragen zu "personenbezogenen Daten" und "Pseudonymisierung" befasst — Anlass war ein Rechtsstreit zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB). Der EuGH stellte klar: Stellungnahmen, die persönliche Meinungen wiedergeben, sind Informationen "über diese Person", da sie als Ausdruck ihrer Gedanken zwangsläufig eng mit ihr verknüpft sind.

Das ist das eigentliche Ursprungsurteil, auf das sich die Kommission im Digital-Omnibus-Vorschlag beruft — jetzt direkt erfasst, nicht nur über Sekundärquellen. Wichtig: Eine deutsche Aufsichtsbehörde selbst bestätigt in Teilen sogar eine BREITE Auslegung von "personenbezogen" (Meinungsäußerungen zählen dazu) — was der Digital-Omnibus-Kritik teilweise widerspricht.

BSDC-P-GER-2023-268
in KraftRelevanz 3D3
16.02.2023
BVerfG-Urteil 1 BvR 1547/19, 1 BvR 2634/20 — Original-Leitsätze
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
Recherche: DC
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Ein Grundrechtseingriff durch automatisierte Datenanalyse oder -auswertung durch Polizeibehörden ist grundsätzlich verfassungsrechtlich rechtfertigbar. Die Regelungen sind zur Steigerung der Wirksamkeit vorbeugender Straftatenbekämpfung geeignet und erforderlich, weil relevante Erkenntnisse auf andere, grundrechtsschonendere Weise nicht gleichermaßen zu gewinnen wären. Trotzdem wurden die konkreten Regelungen in Hessen und Hamburg für verfassungswidrig erklärt, da ihnen klare und eindeutige Voraussetzungen und Grenzen fehlten.

Sehr wichtige Nuance, die viele Sekundärquellen vereinfachen: Das Gericht hat NICHT den Einsatz von Palantir-artiger Software an sich verboten — im Gegenteil, es erkennt deren Nutzen für die Verbrechensbekämpfung ausdrücklich an. Verfassungswidrig waren die *konkreten gesetzlichen Regelungen*, die zu unklar gefasst waren, nicht das Werkzeug selbst. Diese Präzision ist für Blackstones Glaubwürdigkeit entscheidend — "BVerfG verbietet Palantir" wäre eine Übertreibung.

BSDC-P-KOM-2023-291
in KraftRelevanz 3A2, F6
07.09.2023
EuGH-Urteil C-252/21 — Meta darf sich nicht auf "berechtigtes Interesse" für personalisierte Werbung berufen
ePrivacy Blog (Fachportal), mit Bezug auf EuGH-Urteil
Recherche: DC
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Der EuGH stellte klar: Auch wenn ein soziales Netzwerk wie Facebook kostenlos ist, kann ein Nutzer vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass der Betreiber seine personenbezogenen Daten für personalisierte Werbung ohne Einwilligung verarbeitet. Die Interessen des Nutzers überwiegen gegenüber dem Interesse des Betreibers an werbefinanzierter Personalisierung.

Das ist die eigentliche rechtliche Ursache für die gesamte Entwicklung: Ein EuGH-Urteil von 2023 hat Metas bisherige Rechtsgrundlage für personalisierte Werbung ("berechtigtes Interesse" statt Einwilligung) für unzureichend erklärt — die aktuellen Zusagen aus 2025/2026 sind direkte Folgen dieses Urteils, nicht eine freiwillige unternehmerische Entscheidung. Wichtiger Präzedenzfall auch für andere werbefinanzierte Plattformen.

BSDC-P-KOM-2026-306
in KraftRelevanz 3A1
28.07.2026
Verordnung (EU) 2026/1881 — Verlängerung der freiwilligen Chatkontrolle bis 2028, in Kraft getreten
Tichys Einblick, mit Bezug auf Amtsblatt der Europäischen Union (Meinungsmedium — Fakten zur Verordnung selbst unabhängig prüfbar, siehe Einordnung unten)
Recherche: DC
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Am 28. Juli 2026 ist im Amtsblatt der EU die Verordnung (EU) 2026/1881 erschienen, drei Tage später in Kraft getreten und bis zum 3. April 2028 befristet. Anbieter wie Google, Microsoft oder Meta dürfen damit weiterhin freiwillig unverschlüsselte private Nachrichten und E-Mails automatisiert nach Hinweisen auf sexuellen Kindesmissbrauch durchsuchen. Dies ist die dritte Auflage eines Textes, der ursprünglich 2021 als befristete Ausnahme gedacht war.

Wichtigste Status-Änderung: Die in Batch 27 dokumentierte Regelungslücke ist jetzt geschlossen — durch eine erneute Verlängerung der freiwilligen (nicht verpflichtenden) Regelung bis April 2028. Wichtig für Statuskennzeichnung: A1 sollte jetzt als ✅ (freiwillige Zwischenregelung in Kraft) UND 🔶 (dauerhafte CSA-Verordnung weiter im Trilog) gleichzeitig geführt werden — beide Ebenen existieren parallel.

BSDC-P-KOM-2012-364
in KraftRelevanz 3A10
23.08.2012
Korea Herald — Original-Berichterstattung zum Verfassungsgerichtsurteil, wörtliche Urteilsbegründung
The Korea Herald (südkoreanische Tageszeitung), mit direktem Gerichtszitat
Recherche: DC
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Das Verfassungsgericht entschied einstimmig (8 von 8 Richtern): "Um die Meinungsfreiheit vorsorglich einzuschränken, muss ein klarer Effekt für das Gemeinwohl vorliegen. Nach Einführung des Systems ging die Menge illegaler Postings nicht signifikant zurück — stattdessen wichen Nutzer auf ausländische Websites aus, was zu einer Umkehr-Diskriminierung zwischen inländischen und ausländischen Diensteanbietern führte."

Das ist die exakte Original-Urteilsbegründung, verifiziert an der Primärquelle: Das höchste südkoreanische Gericht stellte fest, dass die Klarnamenpflicht ihr erklärtes Ziel (weniger illegale/schädliche Postings) NICHT nachweisbar erreichte — stattdessen wichen Nutzer einfach auf ausländische Plattformen aus, was einheimische Anbieter gegenüber ausländischen benachteiligte. Das ist strukturell identisch mit dem bereits in F4 dokumentierten Muster (MPI-Studie, BKA-Positionspapier): Eine einschneidende Überwachungsmaßnahme ohne nachweisbare Wirksamkeit wurde gerichtlich gekippt.