Quellen-Tabelle

Alle erfassten Quellen mit Kernaussage und Klartext im Volltext.

BSDC-IDDatumTitel & QuelleKernaussageKlartext
BSDC-P-FIN-2024-026
in KraftRelevanz 3C2
19.06.2024
Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche (AMLR)
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC

Die AMLR ist unmittelbar geltendes Aufsichtsrecht und vereinheitlicht zentrale Pflichten in Sorgfaltspflichten, Risikobewertung, internen Kontrollen, Verdachtsmeldungen, wirtschaftlich Berechtigten und Bargeldobergrenzen; sie gilt ab 10. Juli 2027 unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Das ist das zentrale EU-Gesetz gegen Geldwäsche. Beschlossen, aber die wichtigsten Pflichten gelten erst ab Mitte 2027 — bis dahin ändert sich rechtlich noch nichts.

BSDC-B-FIN-2024-027
in KraftRelevanz 3C2, Masterplan
22.07.2026
EU-weite Bargeldobergrenze 10.000 € — Einordnung und Ausnahmen
Fachartikel mit Verweis auf AMLR-Primärtext
Recherche: DC
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Bargeld bleibt gesetzliches Zahlungsmittel; nur Barzahlungen über 10.000 Euro im gewerblichen Verkehr werden untersagt, Zahlungen zwischen Privatpersonen sind nicht betroffen. Beim anonymen Barkauf von Edelmetallen liegt die Schwelle in Deutschland bei 1.999,99 Euro.

Wichtigste Präzisierung gegen Übertreibungen: Die Grenze gilt nur beim Kauf im Geschäft/Gewerbe, NICHT zwischen Privatpersonen (Gebrauchtwagenkauf vom Nachbarn bleibt bar möglich). Und: "Bargeld wird verboten" stimmt nicht — nur hohe gewerbliche Beträge.

BSDC-J-FIN-2026-028
in KraftRelevanz 3C2
01.08.2026
"Bargeld-Grenze 2027: Was seit dem 10. Juli wirklich gilt — und was nicht"
Berliner Zeitung
Recherche: DC
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Ein Gebrauchtwagenkauf zwischen zwei Nachbarn bleibt auch nach dem 10. Juli 2027 vollständig legal in bar; beim Autohändler drei Straßen weiter wäre derselbe Betrag verboten. Die Regel wurde bereits 2024 beschlossen, aber erst im Sommer 2026 kursierte die Zahl neu durch Kommentarspalten — es handelt sich um verzögerte öffentliche Rezeption, keinen neuen Beschluss.

Ein Mainstream-Medium erklärt genau den Unterschied, der online oft verschwimmt: privat vs. gewerblich. Wichtig für Blackstone als Modell, WIE man sowas glaubwürdig einordnet — sachlich, mit konkretem Beispiel, ohne Alarmismus, aber auch ohne Verharmlosung.

BSDC-B-FIN-2024-029
in KraftRelevanz 3C2
09.07.2024
Verordnung (EU) 2024/1620 zur Errichtung der Europäischen Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA)
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC

Die AMLA nahm am 01.07.2025 in Frankfurt am Main ihre Tätigkeit auf; sie koordiniert nationale Aufsichtsbehörden und erhält umfassende Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse.

Die neue EU-Geldwäsche-Behörde existiert bereits real und arbeitet seit Sommer 2025 — das ist keine Zukunftsmusik mehr, sondern läuft schon.

BSDC-P-FIN-2023-030
in KraftRelevanz 3C2, Masterplan
30.12.2024
Geldtransfer-Verordnung (EU) 2023/1113 (Krypto-Transfers rückverfolgbar, "Travel Rule")
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC

Neufassung der Geldtransfer-Verordnung, gilt bereits seit dem 30. Dezember 2024 und bezieht nun auch Kryptowerte ein. Rechtsgrundlage der Krypto-Rückverfolgbarkeit — relevant für Masterplan-Kapitel Finanzen (Monero/DEX-Abschnitt).

Das ist das Gesetz, das schon heute gilt und dafür sorgt, dass Krypto-Überweisungen über regulierte Börsen nachverfolgbar sein müssen — anders als oft angenommen ist das kein Zukunftsplan, sondern seit Ende 2024 aktives Recht.

BSDC-P-FIN-2024-031
💬 nur DiskussionRelevanz 3C3
10.07.2024
Feasibility study for a European asset registry in the context of the fight against money laundering and tax evasion (Abschlussbericht)
Europäische Kommission, Directorate-General FISMA (mit CEPS, EY, infeurope)
Recherche: DC
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Die Studie bewertet die Machbarkeit eines einzigen Zugangspunkts zu relevanten Vermögensregistern in den EU-Mitgliedstaaten für zuständige Behörden im Kampf gegen Geldwäsche und Steuerhinterziehung, und prüft drei Umsetzungsszenarien von der Verknüpfung bestehender nationaler Register bis zu einem zentralisierten EU-Register.

Das ist die Original-Studie, um die sich alle Debatten drehen. Wichtig: Eine "Machbarkeitsstudie" prüft nur, OB und WIE etwas theoretisch ginge — sie beschließt nichts und ist kein Gesetzentwurf.

BSDC-B-FIN-2024-032
in KraftRelevanz 3C3
11.09.2024
Antwort der Kommission auf parlamentarische Anfrage — Vermögensregister nicht Teil des AML-Pakets
Europäische Kommission (offizielle Antwort an das Europäische Parlament)
Recherche: DC
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Die Kommission hat 2024 schriftlich festgehalten, dass die Schaffung eines Registers auf EU-Ebene nicht Teil ihres AML-Pakets war und auch im finalen Kompromiss nicht beibehalten wurde.

Das ist der wichtigste Einzelbeleg für dieses Dossier: Die Kommission selbst hat schriftlich und offiziell an das Parlament bestätigt, dass das Vermögensregister NICHT beschlossen wurde und auch nicht Teil des verabschiedeten Pakets war. Wer "kommt 2027" behauptet, widerspricht einer offiziellen Kommissionsantwort.

BSDC-J-FIN-2026-033
in KraftRelevanz 2C3
04.07.2026
"EU-Vermögensregister 2026: Was beschlossen ist — und was nicht"
Fachartikel (Finanzberatung), Stand Juli 2026
Recherche: DC
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Ein Gesetzgebungsvorschlag für ein allgemeines Vermögensregister liegt bis heute nicht vor. Aussagen wie "ab 2026 müssen alle Vermögenswerte über 200.000 € gemeldet werden" haben keine Rechtsgrundlage (Stand: Juli 2026).

Ein aktueller Faktencheck (Stand Sommer 2026) widerlegt explizit die konkreten Falschbehauptungen, die online kursieren (bestimmte Eurobeträge, feste Jahreszahlen). Gut geeignet als direkter Gegen-Beleg, wenn Blackstone-Mitglieder solche Zahlen irgendwo aufschnappen.

BSDC-J-FIN-2025-034
💬 nur DiskussionRelevanz 2C3
14.05.2025
"EU-Vermögensregister: Was wirklich geplant ist – und was nicht" (Kommissions-Sprecherin-Zitat)
money-coaching.de, unter Berufung auf Kommissions-Sprecherin
Recherche: DC
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Eine Kommissionssprecherin betonte Anfang 2025 auf Anfrage, dass die Kommission nicht plane, ein zentrales Vermögensregister einzuführen; konkrete gesetzgeberische Initiativen seien bislang nicht in Sicht — gleichzeitig sei nicht auszuschließen, dass die Thematik später politisch erneut aufgegriffen werde.

Zweiter, unabhängiger Beleg für "aktuell nicht geplant" — plus eine ehrliche Einschränkung der Kommission selbst: "aktuell nicht" heißt nicht "niemals". Genau diese Offenheit sollte Blackstone übernehmen, statt beides zu einer einzigen Behauptung zu verkürzen.

BSDC-O-FIN-2025-035
Relevanz 1C3
14.10.2021
Einordnung "EU-weites Vermögensregister – es geht nicht um den 'gläsernen Menschen'"
Fachportal für Geldwäschebeauftragte, mit Zitat Prof. Altzinger
Recherche: DC
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Dokumentiert die Gegenposition (Befürworter-Sicht) — wichtig für Dossier-Fairness, da C3 sonst nur kritische/einordnende Quellen enthält. Zeigt, dass es auch eine ökonomisch begründete Pro-Position gibt (Steuergerechtigkeit, Geldwäschebekämpfung).

Es gibt auch Stimmen (hier ein Wirtschaftsprofessor), die ein solches Register grundsätzlich befürworten würden — aus Gründen der Steuergerechtigkeit. Gehört der Vollständigkeit halber ins Dossier, auch wenn es (noch) nicht beschlossen ist.

BSDC-P-KOM-2022-036
in KraftRelevanz 3A2
19.10.2022
Feld enthält mehrere Jahresangaben, Originaltext prüfen
Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act)
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC
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Verordnung, seit 17. Februar 2024 für alle Unternehmen rechtskräftig; Ziel ist ein einheitlicher Binnenmarkt für digitale Dienste mit klaren Verpflichtungen für Diensteanbieter, um Sicherheit und Rechte der Online-Nutzer zu stärken.

Das ist das zentrale EU-Gesetz für alles, was online läuft — Plattformen, Marktplätze, soziale Netzwerke. Es ist vollständig in Kraft, keine Zukunftsmusik.

BSDC-P-KOM-2022-037
in KraftRelevanz 3A2
12.03.2024
Feld enthält mehrere Jahresangaben, Originaltext prüfen
DSA Art. 34 (Risikobewertung) und Art. 35 (Risikominderung) — Volltext
Verordnungstext (Fachportal-Spiegelung des EUR-Lex-Originals)
Recherche: DC
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Anbieter sehr großer Online-Plattformen müssen systemische Risiken bewerten, darunter Auswirkungen auf die Grundrechte aus der Charta — Meinungsfreiheit, Datenschutz, Privatleben — und dokumentieren dies mindestens drei Jahre. Die daraus folgenden Risikominderungsmaßnahmen müssen angemessen, verhältnismäßig und wirksam sein.

Das ist der Kern der "Overblocking"-Debatte: Große Plattformen müssen selbst einschätzen, was "riskant" ist, und dagegen vorgehen. Die Begriffe sind bewusst weit gefasst — das Gesetz selbst schreibt keine Löschlisten vor, aber es zwingt Plattformen, im Zweifel eher mehr als weniger zu entfernen, um Sanktionen zu vermeiden.

BSDC-B-KOM-2024-038
in KraftRelevanz 2A2
17.02.2024
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) — deutsche Umsetzung, Bundesnetzagentur als Digital Services Coordinator
BMJ (AT-Quelle zur Einordnung, DE-Umsetzung analog über Bundesnetzagentur)
Recherche: DC
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Die Bundesnetzagentur fungiert in Deutschland als "Digital Service Coordinator" (DSC) — zentrale Aufsichts-, Beschwerde- und Zertifizierungsstelle für den DSA. Für nächstes Batch: direkte DE-Primärquelle (dsc.bund.de) statt AT-Spiegel nachreichen.

Für Deutschland ist nicht ein neues Amt zuständig, sondern die schon bestehende Bundesnetzagentur hat eine neue Zuständigkeit dazubekommen.

BSDC-B-KOM-2025-039
in KraftRelevanz 2A2
2025
nur Jahresangabe in der Quelle
2025 (genaues Datum bei Volltext-Erfassung prüfen)
Bundesnetzagentur DSC — Studie "Auswirkungen Systemischer Risiken"
Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator)
Recherche: DC
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Offizielle deutsche Aufsichtsbehörde veröffentlicht eigene Analysen zu systemischen Risiken nach Art. 34/35 — zeigt, dass die Umsetzung in Deutschland aktiv und mit eigener Forschung begleitet wird, nicht nur auf Kommissionsebene passiert.

Die deutsche Behörde forscht selbst dazu, wie die "Risiko"-Regeln in der Praxis wirken — nützliche Primärquelle, um zu prüfen, ob Overblocking real auftritt oder nur befürchtet wird.

BSDC-P-KOM-2022-040
in KraftRelevanz 3A3
ohne Datum
laufend aktualisiert
DSA Art. 22 (Trusted Flagger) — Volltext und Bundesnetzagentur-Erläuterung
Bundesnetzagentur (Digital Services Coordinator)
Recherche: DC
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Trusted Flagger sind Organisationen mit besonderer Sachkenntnis im Erkennen und Melden rechtswidriger Inhalte, die vom Digital Services Coordinator zertifiziert werden; wichtig: Trusted Flagger besitzen keinen "Löschknopf" — die Entscheidung über Entfernung verbleibt beim Diensteanbieter, der die Meldung erhält.

Wichtigste Präzisierung: Trusted Flagger löschen nichts selbst. Sie melden nur — mit Vorrang. Die Plattform entscheidet am Ende. Das ist ein wichtiger Unterschied zur oft kursierenden Vorstellung, sie könnten direkt Inhalte entfernen.

BSDC-B-KOM-2025-041
in KraftRelevanz 3A3
02.06.2025
Bundesnetzagentur zertifiziert weitere Trusted Flagger (Pressemitteilung)
Bundesnetzagentur
Recherche: DC
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Zertifiziert wurden Bundesverband Onlinehandel e.V. (Schwerpunkt gewerblicher Rechtsschutz), HateAid gGmbH (Schwerpunkt digitale Gewalt) und Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.; zugelassene Trusted Flagger sind verpflichtet, einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen. Erster Trusted Flagger überhaupt war laut Wikipedia-Zusammenfassung die Meldestelle Respect! der Jugendstiftung Baden-Württemberg, anerkannt am 1. Oktober 2024.

Das sind die konkreten, namentlich bekannten Organisationen, die in Deutschland aktuell diesen Status haben — keine anonyme Behörde, sondern vier namentlich bekannte, überprüfbare Stellen mit Berichtspflicht.

BSDC-B-IDN-2024-042
in KraftRelevanz 3A3
08.11.2024
Bundestag-Gutachten zu vertrauenswürdigen Hinweisgebern (WD 7 - 074/24) — Beleihungsproblematik
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Recherche: DC
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Trusted Flagger werden von privaten oder juristischen Personen des Privatrechts wahrgenommen; durch die sogenannte Beleihung würden sie eigentlich zu Amtsträgern — allerdings ordnet das Gutachten die Übertragung an Trusted Flagger explizit NICHT als hoheitliche oder schlicht-hoheitliche Aufgabe ein, weshalb sie rechtlich keine "Beliehenen" sind.

Wichtige juristische Feinheit: Private Organisationen bekommen hier eine Sonderrolle vom Staat übertragen — das Gutachten des Bundestags selbst sagt aber: Rechtlich sind sie trotzdem keine Behörden-Vertreter. Wer "der Staat lässt private Zensoren agieren" sagt, verkürzt eine differenziertere Rechtslage.

BSDC-O-KOM-2024-043
💬 nur DiskussionRelevanz 3A3
08.11.2024
"Trusted Flagger als Gefahr für die Meinungsfreiheit" (Verfassungsblog)
Verfassungsblog (rechtswissenschaftliches Fachblog, Autor prüfen bei Volltext-Erfassung)
Recherche: DC
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Ein Leitfaden der Bundesnetzagentur nennt als mögliche rechtswidrige Inhalte, die Trusted Flagger aufspüren sollen, unter anderem "Hassrede, Diskriminierung oder Inhalte, die negative Auswirkungen auf den zivilen Diskurs haben" — solche konturlosen, rechtlich nicht greifbaren Kategorien bergen laut Autor das Risiko, zum Einfallstor für die Meldung politisch unerwünschter, aber (noch) rechtmäßiger Meinungen zu werden.

Das ist die präziseste und fachlich fundierteste Kritik im ganzen Themenfeld: Ein Rechtswissenschaftler zeigt an einem konkreten Zitat der Bundesnetzagentur selbst, dass die Kategorien, nach denen gemeldet werden soll, sehr unscharf formuliert sind. Das ist keine Verschwörung, sondern eine belegbare handwerkliche Schwäche im Leitfaden.

BSDC-B-KOM-2025-044
in KraftRelevanz 3A5
24.06.2025
ProtectEU — A European Internal Security Strategy (Kommissionsmitteilung)
Europäische Kommission, GD Migration and Home Affairs
Recherche: DC
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Die Kommission legt einen Fahrplan vor, der sechs Bereiche umfasst: Vorratsdatenspeicherung, rechtmäßige Überwachung, digitale Forensik, Entschlüsselung, Standardisierung und KI-Lösungen für die Strafverfolgung; 2025 soll eine Folgenabschätzung zur Aktualisierung der Vorratsdatenspeicherungsregeln erfolgen.

Das ist der offizielle Fahrplan der Kommission, WIE sie an verschlüsselte Daten und gespeicherte Nutzerdaten herankommen will. Noch kein Gesetz — aber ein sehr konkreter, terminierter Plan mit Jahreszahlen.

BSDC-B-KOM-2025-045
🔶 im VerfahrenRelevanz 3A5
22.09.2025
"Technology Roadmap on Encryption" — Termine und Zielsetzung
eucrim (Fachpublikation für EU-Strafrecht, Max-Planck-Institut-nahes Netzwerk)
Recherche: DC
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Die Kommission wird 2026 eine Technology Roadmap zur Verschlüsselung vorlegen, die Lösungen für den rechtmäßigen Zugriff der Strafverfolgung auf verschlüsselte Daten identifizieren und bewerten soll; zusätzlich wird die Erforschung neuer Entschlüsselungskapazitäten unterstützt, um Europol ab 2030 mit Entschlüsselungstechnologie der nächsten Generation auszustatten.

Konkretes Datum: 2026 kommt der Fahrplan, ab 2030 soll die europäische Polizeibehörde bessere Werkzeuge haben, um Verschlüsselung zu knacken. Das ist kein "vielleicht irgendwann" — es gibt eine Timeline.

BSDC-O-KOM-2025-046
💬 nur DiskussionRelevanz 3A5
26.05.2025
Joint Letter zu ProtectEU / Encryption Roadmap (89 Organisationen)
Global Encryption Coalition (Koalition aus Zivilgesellschaft, Unternehmen, Sicherheitsforschern)
Recherche: DC
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Am 26. Mai 2025 veröffentlichten 89 zivilgesellschaftliche Organisationen, Unternehmen und Cybersicherheitsexperten, darunter Mitglieder der Global Encryption Coalition, einen gemeinsamen Brief an die Europäische Kommission zu den Auswirkungen der ProtectEU-Strategie auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Auch die EFF (Electronic Frontier Foundation) gehörte zu den Unterzeichnern.

Eine breite, internationale Koalition — nicht nur "Privacy-Aktivisten", sondern auch Unternehmen und anerkannte Sicherheitsexperten — warnt gemeinsam vor diesem Plan. Das ist ein starkes Signal, dass die Kritik fachlich breit getragen wird.

BSDC-J-KOM-2025-047
💬 nur DiskussionRelevanz 2A5
02.06.2025
"The EU's 'Encryption Roadmap' Makes Everyone Less Safe" (EFF)
Electronic Frontier Foundation (internationale Digital-Rights-NGO)
Recherche: DC
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Die EFF stellt klar: Es gibt keinen technischen "rechtmäßigen Zugriff" auf Ende-zu-Ende-verschlüsselte Nachrichten, der Sicherheit und Privatsphäre gleichzeitig erhält. Jeder Versuch, Verschlüsselung zu umgehen — etwa durch Client-Side-Scanning — schafft neue Schwachstellen und bedroht genau die Menschen, die Regierungen zu schützen behaupten.

Eine international anerkannte technische Organisation erklärt den Kernwiderspruch einfach: Man kann nicht "nur für die Polizei" eine Hintertür in Verschlüsselung einbauen — jede Hintertür ist auch für Kriminelle und fremde Geheimdienste offen. Das ist technisches Fachwissen, keine Meinung.

BSDC-B-KOM-2025-048
💬 nur DiskussionRelevanz 2A5
ohne Datum
laufend
Einordnung VPN-Erwähnung im Going-Dark-Kontext — Ursprung High-Level Group Empfehlungen (2024/2025)
Europäische Kommission
Recherche: DC
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In allen bislang gesichteten offiziellen ProtectEU-/Going-Dark-Dokumenten (Roadmap, Kommissionsseite, HLG-Empfehlungen) taucht ein VPN-*Verbot* nicht als konkreter Programmpunkt auf — der Fokus liegt auf Vorratsdatenspeicherung, Entschlüsselung und rechtmäßigem Zugriff. Bestätigt die bisherige Einordnung aus dem Gefahrenplan: VPN-Diskussion findet in angrenzenden Papieren statt, aber kein Gesetzesvorhaben identifiziert.

Wichtige Ehrlichkeits-Note für Blackstone: Nach dieser Recherche gibt es weiterhin keinen Beleg für ein konkretes VPN-Verbotsvorhaben. Was real ist: ein sehr konkreter Plan, Verschlüsselung generell zu schwächen — das betrifft VPNs indirekt mit, ist aber etwas anderes als ein VPN-Verbot.

BSDC-P-FIN-2023-049
in KraftRelevanz 3C4
31.05.2023
Feld enthält mehrere Jahresangaben, Originaltext prüfen
Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCA/MiCAR)
Europäisches Parlament und Rat
Recherche: DC
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Verordnung vom 31. Mai 2023, anwendbar seit 30. Dezember 2024 — die erste umfassende EU-weite Regulierung für Kryptowerte-Märkte. Rechtsgrundlage für KYC-Pflichten bei zentralen Anbietern (CASPs) und die Klassifizierung von Token-Typen (u. a. Asset-Referenced Tokens, E-Money Tokens).

Das ist das zentrale EU-Gesetz für Kryptowährungen. Es regelt vor allem Börsen und Anbieter — Selbstverwahrung (eigene Wallet ohne Zwischenhändler) bleibt davon unberührt und legal.

BSDC-B-FIN-2025-050
in KraftRelevanz 3C4
03.01.2025
BaFin-Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Recherche: DC

Deutsche Aufsichtsbehörde konkretisiert die MiCA-Anforderungen für Kryptowerte-Dienstleister; Übergangsregelungen erlauben bereits nach deutschem Recht zugelassenen Instituten die Fortführung ihrer Dienstleistungen unter bestimmten Bedingungen.

Die deutsche Finanzaufsicht hat einen eigenen Leitfaden veröffentlicht, wie Krypto-Firmen das EU-Gesetz konkret umsetzen müssen — wichtig für den Masterplan-Abschnitt zu deutschen vs. ausländischen Krypto-Anbietern.