Quellen-Tabelle

Alle erfassten Quellen mit Kernaussage und Klartext im Volltext.

BSDC-IDDatumTitel & QuelleKernaussageKlartext
BSDC-O-KOM-2020-1711
Relevanz 3HUAWEI-5G-VERBOT, SPIONAGEVERDACHT-TELEKOM
14.07.2020
UK verbannt Huawei bis 2027 aus 5G-Netzen, Kosten bis 2 Milliarden Pfund
UK-Regierung (Department for Digital, Culture, Media and Sport)
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Am 14.07.2020 kündigte der britische Digitalminister Oliver Dowden an, den chinesischen Netzwerkausrüster Huawei aus den 5G-Mobilfunknetzen des Vereinigten Königreichs auszuschließen. Telekommunikationsbetreiber dürfen ab dem 31.12.2020 keine neue Huawei-5G-Ausrüstung mehr kaufen, bereits verbaute Huawei-Technik muss bis Ende 2027 vollständig aus den Netzen entfernt werden. Auslöser war eine Neubewertung durch das National Cyber Security Centre, nachdem die USA am 15.05.2020 ihre Exportregeln gegen Huawei verschärft hatten. Die Entscheidung revidierte einen Beschluss vom Januar 2020, der Huawei noch mit einer Obergrenze von 35 Prozent in nicht sicherheitskritischen Netzteilen erlaubt hatte. Die britische Regierung bezifferte die wirtschaftlichen Folgen des Kurswechsels auf zusätzliche Kosten von bis zu 2 Milliarden Pfund sowie eine Verzögerung des 5G-Ausbaus um 2 bis 3 Jahre. Grundlage der Sicherheitsbedenken war der Verdacht, Huawei-Ausrüstung könne für chinesische Spionage genutzt werden oder unterliege dem Einfluss der chinesischen Regierung. Ähnliche Ausschlüsse folgten in weiteren Ländern, etwa Schweden 2020 und Deutschland mit einer Entscheidung im September 2023 zur Entfernung kritischer Huawei- und ZTE-Komponenten aus den Kernnetzen bis 2026.

Aus dieser Quelle nicht belegt sind konkrete technische Nachweise für Spionagefunktionen in Huawei-Geräten; die Entscheidung stützte sich auf eine veränderte Risikobewertung infolge der US-Sanktionen, nicht auf eine veröffentlichte technische Sicherheitslücke. Ebenso unbelegt bleibt das genaue Ausmaß einer möglichen Einflussnahme der chinesischen Regierung auf Huawei, was das Unternehmen selbst bestreitet.

BSDC-O-KOM-2022-1718
Relevanz 3MEGA-BREACH, TELEKOM-DATENLECK
22.09.2022
Optus-Datenleck: 9,8 Millionen Kunden durch ungesicherte API betroffen
Office of the Australian Information Commissioner (OAIC)
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Optus, der zweitgrößte Telekommunikationsanbieter Australiens, entdeckte am 20.09.2022 einen unbefugten Zugriff auf seine Kundendatenbank und informierte die Öffentlichkeit am 22.09.2022. Ursache war eine seit 2019 bestehende, ungesicherte und über das Internet erreichbare API-Schnittstelle, die keine Authentifizierung verlangte und dadurch den vollständigen Abruf von Kundendatensätzen ermöglichte. Betroffen waren bis zu 9,8 Millionen aktuelle und ehemalige Kunden, etwa ein Drittel der australischen Bevölkerung. Offengelegt wurden Namen, Geburtsdaten, Adressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, bei rund 2,1 Millionen Kunden zusätzlich Ausweisdaten wie Reisepass-, Führerschein- oder Medicare-Nummer. Am 24.09.2022 forderte ein Angreifer 1,5 Millionen australische Dollar in Monero, zog die Erpressung jedoch innerhalb weniger Stunden zurück. Optus stellte 140 Millionen australische Dollar für Folgekosten zurück und bot betroffenen Kunden kostenlose Kreditüberwachung an. Am 08.08.2025 reichte die OAIC beim Federal Court of Australia eine Zivilklage gegen Singtel Optus ein, mit einer möglichen Strafe von bis zu 2,22 Millionen australische Dollar pro Verstoß.

Der Ausgang der im August 2025 eingereichten Zivilklage vor dem Federal Court of Australia war zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch offen.

BSDC-O-FIN-2019-1724
Relevanz 3ROBODEBT, ALGORITHMISCHE-VERWALTUNG
27.11.2019
Robodebt: Australien fordert unrechtmäßig 1,76 Milliarden AUD von 433.000 Bürgern
Royal Commission into the Robodebt Scheme
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Die australische Sozialbehörde Centrelink setzte von Juli 2015 bis November 2019 das automatisierte Verfahren Robodebt ein, um vermeintliche Überzahlungen von Sozialleistungen zurückzufordern. Das System verglich jährliche Einkommensdaten der Steuerbehörde ATO mit den vierzehntägigen Einkommensangaben bei Centrelink und errechnete daraus per automatisierter Durchschnittsbildung Schulden, ohne individuelle Einkommensschwankungen zu prüfen. Die Beweislast lag bei den Betroffenen. Nach Feststellung der Royal Commission wurden unrechtmäßig Forderungen in Höhe von rund 1,76 Milliarden australischen Dollar gegen mindestens 433.000 Bürger erhoben. Am 27.11.2019 räumte die australische Bundesregierung vor dem Federal Court ein, dass allein auf Einkommensdurchschnitten basierende Forderungen rechtswidrig waren, woraufhin das Programm eingestellt wurde. Eine Sammelklage endete am 16.11.2020 mit einem Vergleich im Gesamtwert von rund 1,8 Milliarden australischen Dollar. Die 2022 eingesetzte Royal Commission unter Vorsitz von Catherine Holmes legte ihren Abschlussbericht am 07.07.2023 vor und bezeichnete das Programm als grob und grausam sowie weder fair noch rechtmäßig, mit 57 Empfehlungen.

Aus dem Bericht der Royal Commission vom Juli 2023 geht nicht hervor, ob den namentlich genannten Verantwortlichen letztlich straf- oder zivilrechtliche Konsequenzen drohten, da der entsprechende Abschnitt versiegelt war. Eine spätere Prüfung sprach zwei zentrale Verantwortliche von entsprechenden Vorwürfen frei.

BSDC-O-FND-2019-1732
Relevanz 3DSGVO-BUSSGELD, MIETERDATEN-LOESCHKONZEPT
30.10.2019
Deutsche Wohnen: 14,5 Millionen Euro DSGVO-Bußgeld wegen Datenarchiv ohne Löschkonzept
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI)
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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erließ am 30.10.2019 gegen die Deutsche Wohnen SE einen Bußgeldbescheid in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Bei Vor-Ort-Prüfungen im Juni 2017 und im März 2019 stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass das Unternehmen für personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mietern ein Archivsystem nutzte, das keine Möglichkeit vorsah, nicht mehr erforderliche Daten zu entfernen. Betroffen waren unter anderem Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskunftsformulare, Auszüge aus Arbeits- und Ausbildungsverträgen sowie Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten, die teilweise Jahre alt waren. Obwohl die Behörde bereits 2017 dringend eine Umstellung des Archivsystems empfohlen hatte, konnte das Unternehmen auch bei der Nachprüfung im März 2019 weder eine Bereinigung des Datenbestands noch rechtliche Gründe für die fortdauernde Speicherung vorweisen. Grundlage für die Bußgeldhöhe war der weltweite Jahresumsatz der Deutsche Wohnen SE von über einer Milliarde Euro, woraus sich ein gesetzlicher Bußgeldrahmen von rund 28 Millionen Euro ergab. Neben der Sanktion für den strukturellen Verstoß verhängte die Behörde zusätzliche Bußgelder zwischen 6.000 und 17.000 Euro in 15 konkreten Einzelfällen unzulässiger Datenspeicherung.

Die Pressemitteilung nennt keine Gesamtzahl der insgesamt betroffenen Mieterinnen und Mieter; der weitere Rechtsweg mit späteren gerichtlichen Reduzierungen des Bußgelds, unter anderem durch das Landgericht Berlin und ein EuGH-Urteil vom 05.12.2023, ist in dieser Quelle nicht erfasst.

BSDC-O-KOM-2022-1734
Relevanz 3DSGVO-BUSSGELD, META-DATENPANNEN-2018
15.03.2022
DPC-Bußgeld 17 Millionen Euro gegen Facebook wegen zwölf Datenschutzverletzungen 2018
Data Protection Commission (Irland)
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Die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) verhängte am 15.03.2022 gegen Meta Platforms Ireland Limited, vormals Facebook Ireland Limited, eine Geldbuße von 17 Millionen Euro. Grundlage war eine Untersuchung von zwölf Datenschutzverletzungen, die Facebook der DPC zwischen dem 07.06.2018 und dem 04.12.2018 gemeldet hatte. Die DPC stellte fest, dass Meta gegen Artikel 5(2) und Artikel 24(1) DSGVO verstoßen hatte, weil das Unternehmen keine geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen vorhalten konnte, um die tatsächlich umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Nutzerdaten nachzuweisen. Zu den zwölf gemeldeten Vorfällen zählte unter anderem eine im September 2018 bekannt gewordene Sicherheitslücke im View-As-Feature, durch die Zugriffstoken von bis zu 30 Millionen Facebook-Konten kompromittiert wurden, wobei die zugrunde liegende Schwachstelle laut Unternehmensangaben bereits seit Juli 2017 bestand. Die Entscheidung erging im Kooperationsverfahren nach Artikel 60 DSGVO gemeinsam mit den übrigen europäischen Aufsichtsbehörden, von denen zwei zunächst Einwände gegen den Entscheidungsentwurf der DPC erhoben hatten.

Aus der DPC-Pressemitteilung geht nicht hervor, wie sich die Bußgeldhöhe von 17 Millionen Euro rechnerisch auf die zwölf Einzelverstöße verteilt, und es bleibt offen, ob und mit welchem Ergebnis Meta gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hat.

BSDC-O-IDN-2023-1738
Relevanz 3LOCKBIT-RANSOMWARE, ZULIEFERKETTEN-SICHERHEIT
21.11.2023
Boeing-Zulieferersparte: CISA bestätigt LockBit-Angriff über Citrix-Bleed-Lücke CVE-2023-4966
CISA (Cybersecurity and Infrastructure Security Agency)
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Am 21.11.2023 veröffentlichten die US-Behörde CISA, das FBI und weitere Partner den gemeinsamen Sicherheitshinweis AA23-325A zur Ausnutzung der Citrix-Bleed-Schwachstelle CVE-2023-4966 durch Affiliates der Ransomware-Gruppe LockBit 3.0. Die Schwachstelle in Citrix NetScaler ADC und NetScaler Gateway erlaubte das Auslesen aktiver Sitzungstoken und damit die Umgehung der Multi-Faktor-Authentifizierung. Laut Advisory beobachtete der Flugzeughersteller Boeing als eine der ersten Organisationen, wie LockBit-3.0-Affiliates die Schwachstelle nutzten, um Zugang zu Boeing Distribution Inc. zu erlangen. Die Ausnutzung der Schwachstelle als Zero-Day begann laut Advisory bereits im August 2023, Citrix veröffentlichte am 10.10.2023 einen Patch. LockBit hatte Boeing zuvor am 27.10.2023 auf seiner Leak-Seite gelistet und 200 Millionen US-Dollar Lösegeld gefordert. Boeing zahlte nicht, woraufhin LockBit Anfang November 2023 rund 43 Gigabyte an Unternehmensdaten veröffentlichte. Der Advisory nennt neben Boeing weitere Betroffene derselben Angriffswelle, darunter die Kanzlei Allen & Overy, die Industrial and Commercial Bank of China und das Logistikunternehmen DP World.

Aus dem Advisory geht nicht hervor, welche konkreten Fluggesellschaften oder Zulieferer in der Boeing-Lieferkette durch die geleakten Zulieferdaten selbst kompromittiert wurden, und die Gesamtzahl weltweit betroffener Organisationen der Citrix-Bleed-Kampagne bleibt unbeziffert.

BSDC-O-FIN-2018-1743
Relevanz 3INSIDERHANDEL-FUEHRUNGSKRAEFTE, MEGA-BREACH
14.03.2018
Equifax-Ex-CIO wegen Insiderhandels nach 147-Millionen-Datenleck angeklagt
US-Börsenaufsicht SEC
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Die US-Börsenaufsicht SEC erhob am 14.03.2018 Anklage gegen Jun Ying, ehemaliger Chief Information Officer der Equifax-Geschäftseinheit Equifax US Information Solutions, wegen Insiderhandels. Equifax hatte am 07.09.2017 bekanntgegeben, dass bei einem Cyberangriff persönliche Daten von rund 147 Millionen US-Kunden entwendet wurden, verursacht durch eine ungepatchte Sicherheitslücke in der Software Apache Struts. Ying, der als nächster globaler CIO von Equifax vorgesehen war, erhielt vertrauliche interne Informationen und kam bereits am 25.08.2017, vor der öffentlichen Bekanntgabe, zu dem Schluss, dass Equifax gehackt worden war. Er übte daraufhin sämtliche Aktienoptionen aus und verkaufte 6.815 Aktien für rund 950.000 US-Dollar, wodurch er einen Verlust von mehr als 117.000 US-Dollar vermied. Parallel zur zivilrechtlichen SEC-Klage erhob die US-Staatsanwaltschaft für den Northern District of Georgia strafrechtliche Anklage gegen Ying. Vorausgegangen waren im Oktober 2017 Anhörungen von Ex-CEO Richard Smith vor mehreren Kongressausschüssen, der bereits am 26.09.2017 unter Verzicht auf seinen Jahresbonus zurückgetreten war. Ying wurde am 07.03.2019 schuldig gesprochen und zu vier Monaten Haft, einem Jahr Bewährung, einer Geldstrafe von 55.000 US-Dollar sowie einer Rückzahlung von 117.117,61 US-Dollar verurteilt.

Der genaue Zeitpunkt der Haftstrafe schwankt in Sekundärquellen zwischen März und Juni 2019. Ob weitere Equifax-Führungskräfte, die kurz nach Entdeckung des Angriffs ebenfalls Aktien verkauften, tatsächlich kein Wissen über die Sicherheitsverletzung hatten, ist nicht unabhängig verifiziert.

BSDC-O-IDN-2019-1752
Relevanz 3DATENZUSAMMENFUEHRUNG, KARTELLRECHT-DATENSCHUTZ
06.02.2019
Bundeskartellamt untersagt Facebook Zusammenführung von Nutzerdaten aus Instagram, WhatsApp und Drittseiten
Bundeskartellamt
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Das Bundeskartellamt untersagte Facebook mit Beschluss vom 06.02.2019, Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen ohne gesonderte freiwillige Einwilligung der Nutzenden zusammenzuführen. Betroffen war die Verknüpfung von Daten aus den konzerneigenen Diensten Facebook, Instagram und WhatsApp sowie von Daten, die auf Drittanbieter-Websites außerhalb von Facebook erhoben wurden, etwa über Like-Buttons. Bis zur Entscheidung war die Nutzung des Facebook-Kontos an die Zustimmung zu dieser weitreichenden Datensammlung gekoppelt; eine echte Wahlmöglichkeit hatten Nutzende nicht. Das Amt stützte die Entscheidung auf den Vorwurf des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, gestützt auf einen Marktanteil von Facebook beim sozialen Netzwerk in Deutschland von rund 95 Prozent bezogen auf tägliche Nutzerzahlen. Facebook erhielt Umsetzungsfristen von vier bis zwölf Monaten und legte gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein, das die Vollziehung zunächst per Eilentscheidung aussetzte, bevor der Bundesgerichtshof 2020 die kartellrechtliche Einschätzung des Bundeskartellamts vorläufig bestätigte.

Aus dieser Quelle nicht belegt sind der genaue Ausgang und Abschluss des jahrelangen gerichtlichen Rechtsstreits in allen Details sowie der exakte technische Umsetzungsstand der Datentrennung bei Meta zum jeweiligen Zeitpunkt.

BSDC-O-IDN-2014-1753
Relevanz 3RECHT-AUF-VERGESSENWERDEN, EUGH-GRUNDSATZURTEIL
13.05.2014
EuGH-Urteil begründet Recht auf Vergessenwerden gegenüber Google
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
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Am 13.05.2014 entschied die Große Kammer des EuGH im Verfahren C-131/12, Google Spain SL und Google Inc. gegen die spanische Datenschutzbehörde AEPD und Mario Costeja Gonzalez. Auslöser war eine 1998 in der Zeitung La Vanguardia veröffentlichte Bekanntmachung über eine Zwangsversteigerung von Costejas Grundstück, die bei einer Google-Suche nach seinem Namen weiterhin erschien, obwohl das Verfahren längst abgeschlossen war. Costeja beantragte 2010 bei der AEPD, Google zur Löschung des Links aus den Suchergebnissen zu verpflichten. Der EuGH stellte fest, dass das Betreiben einer Suchmaschine als Verarbeitung personenbezogener Daten gilt und der Suchmaschinenbetreiber dafür als Verantwortlicher haftet. Betroffene Personen können demnach von Suchmaschinenbetreibern verlangen, Links zu rechtmäßig veröffentlichten, aber veralteten oder für sie nicht mehr relevanten Informationen zu entfernen, ohne dass die Ursprungsseite selbst gelöscht werden muss. Google richtete am 29.05.2014 ein Online-Formular für Löschanträge ein und erhielt in den ersten drei Monaten durchschnittlich rund 1.500 Anträge pro Tag. Bis 2018 gingen bei Google über 650.000 solcher Anträge zu rund 2,4 Millionen Links ein.

Aus dem Urteilstext selbst geht nicht hervor, wie Google die Abwägungskriterien zwischen Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Informationsinteresse im Einzelfall genau anwendet; die späteren Fallzahlen stammen aus separaten Google-Transparenzberichten.

BSDC-O-GER-2004-1755
Relevanz 3GROSSER-LAUSCHANGRIFF, MENSCHENWUERDE-KERNBEREICH
03.03.2004
Großer Lauschangriff: BVerfG kippt Kernvorschriften zur Wohnraumüberwachung
Bundesverfassungsgericht
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Das Bundesverfassungsgericht entschied am 03.03.2004 mit Urteil des Ersten Senats über Verfassungsbeschwerden gegen die akustische Wohnraumüberwachung, den sogenannten Großen Lauschangriff. Der Bundestag hatte die zugrunde liegende Grundgesetzänderung, Artikel 13 Absatz 3 bis 6 GG, am 16.01.1998 mit 452 Ja-Stimmen gegen 184 Nein-Stimmen beschlossen. Beschwerdeführer waren unter anderem die FDP-Politiker Burkhard Hirsch, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Gerhart Baum, die im März 1999 Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten. Das Gericht erklärte die Grundgesetzänderung selbst für vereinbar mit der Ewigkeitsklausel des Artikel 79 Absatz 3 GG, stufte aber zentrale Ausführungsvorschriften der Strafprozessordnung als verfassungswidrig ein wegen unzureichenden Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, bis zum 30.06.2005 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen, was der Bundestag am 24.06.2005 umsetzte. Zentrale Begründung war, dass höchstpersönliche Gespräche, etwa mit engsten Familienangehörigen, absolut geschützt sind und von einer akustischen Überwachung ausgenommen bleiben müssen, da sonst die durch Artikel 1 GG geschützte Menschenwürde verletzt würde.

Aus der Quelle nicht belegt ist, wie viele konkrete Überwachungsmaßnahmen bundesweit bereits auf Grundlage der für nichtig erklärten Vorschriften durchgeführt wurden und in welchem Umfang dadurch gewonnene Beweise nachträglich unverwertbar wurden.

BSDC-O-FIN-2018-1761
Relevanz 3RANSOMWARE-KOSTEN, NHS-CYBERANGRIFF
11.10.2018
DHSC-Studie: WannaCry-Ransomware kostete NHS 92 Millionen Pfund
Department of Health and Social Care (DHSC)
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Das britische Department of Health and Social Care (DHSC) veröffentlichte am 11.10.2018 einen Bericht mit einer offiziellen Kostenschätzung des WannaCry-Ransomware-Angriffs auf den National Health Service. Der Angriff selbst ereignete sich vom 12. bis 18.05.2017 und legte den Betrieb in rund einem Drittel der Krankenhaus-Trusts sowie in etwa 8 Prozent der Hausarztpraxen teilweise lahm. Als Folge wurden mehr als 19.000 Termine abgesagt. Das DHSC beziffert die Gesamtkosten auf 92 Millionen Pfund, davon rund 19 Millionen Pfund für entgangene Versorgungsleistung während der Angriffswoche und rund 73 Millionen Pfund für zusätzliche IT-Unterstützung zur Wiederherstellung von Daten und Systemen, wovon 72 Millionen Pfund erst in der Nachbereitungsphase bis Juni/Juli 2017 anfielen. Grundlage der Schätzung ist die Annahme, dass in der betroffenen Woche etwa 1 Prozent der NHS-Versorgungsleistung ausfiel. Das DHSC betont im Bericht ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt des Angriffs keine systematische Datenerhebung zu den tatsächlichen Wiederherstellungskosten stattfand. Im selben Bericht kündigte das DHSC zusätzliche Investitionen von über 150 Millionen Pfund für die Jahre 2018/19 bis 2020/21 zur Verbesserung der Cybersicherheit im Gesundheitswesen an.

Die genauen Wiederherstellungskosten einzelner Trusts wurden laut DHSC nie systematisch erhoben, weshalb die 92 Millionen Pfund selbst vom Ministerium ausdrücklich nur als grobe Näherung ohne belastbare Fehlermarge bezeichnet werden.

BSDC-O-KOM-2017-1762
Relevanz 3NSA-AFFAERE, BND-UEBERWACHUNG
28.06.2017
NSA-Untersuchungsausschuss legt nach 134 Sitzungen 1.800-seitigen Abschlussbericht vor
Deutscher Bundestag
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Der Deutsche Bundestag setzte am 20. März 2014 den 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode ein, um Ausmaß und Hintergründe der Überwachung durch die Five-Eyes-Geheimdienste in Deutschland sowie die Rolle der deutschen Nachrichtendienste aufzuklären. Anlass waren die 2013 von Edward Snowden veröffentlichten Dokumente, die unter anderem das Abhören des Mobiltelefons von Bundeskanzlerin Angela Merkel durch die NSA belegten. Der Ausschuss tagte zwischen April 2014 und Juni 2017 in 134 Sitzungen, davon 66 öffentlich. Zentrales Ergebnis war die Aufdeckung der Operation Eikonal, einer gemeinsamen Kooperation von BND und NSA am Internetknoten DE-CIX in Frankfurt von 2004 bis 2008, bei der monatlich hunderte Millionen Metadaten erfasst wurden. Der BND identifizierte im Spätsommer 2013 in Bad Aibling rund 40.000 NSA-Selektoren, die auf europäische Regierungen und Unternehmen zielten und gegen deutsches Recht verstießen. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 13. Oktober 2016, dass die Bundesregierung dem Ausschuss die vollständige NSA-Selektorenliste nicht vorlegen muss. Am 28. Juni 2017 übergab Ausschussvorsitzender Patrick Sensburg den 1.800 Seiten umfassenden Abschlussbericht an Bundestagspräsident Norbert Lammert.

Die genaue Gesamtzahl der unrechtmäßig erfassten Selektoren wird in verschiedenen Quellen uneinheitlich zwischen rund 40.000 und 459.000 angegeben, und ob einzelne Verantwortliche in BND oder Kanzleramt vorsätzlich handelten, blieb umstritten.

BSDC-O-KOM-1946-1764
Relevanz 3FIVE-EYES, SIGINT-ALLIANZ
05.03.1946
Five Eyes: UKUSA-Abkommen vom 05.03.1946 als Ursprung der Fünf-Augen-Allianz
Wikipedia (englisch)
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Am 05.03.1946 unterzeichneten Colonel Patrick Marr-Johnson für das britische London Signals Intelligence Board und Lieutenant General Hoyt Vandenberg für das US State-Army-Navy Communication Intelligence Board das UKUSA-Abkommen zur Zusammenarbeit bei der Signalaufklärung. Vorläufer war das am 17.05.1943 geschlossene BRUSA-Abkommen zwischen dem US-Kriegsministerium und der britischen Government Code and Cypher School. Das UKUSA-Abkommen regelte den Austausch von Ergebnissen aus Funkverkehrserfassung, Kryptoanalyse und Entschlüsselung zwischen den Nachrichtendiensten beider Staaten, später NSA und GCHQ. 1948 trat Kanada dem Abkommen bei, 1956 folgten Australien und Neuseeland, wodurch die als Five Eyes bekannte Allianz aus fünf Staaten entstand. Die Existenz des Abkommens blieb jahrzehntelang geheim und wurde erstmals 2005 öffentlich bestätigt. Der vollständige Text wurde am 25.06.2010 von den Regierungen Großbritanniens und der USA offiziell freigegeben.

Aus dieser Übersichtsquelle nicht belegt sind die genauen operativen Umfangszahlen der heutigen Datenerfassung; einzelne Sekundärquellen nennen für die formale Ratifizierung teils abweichend das Jahr 1947 statt 1946.

BSDC-O-GER-2015-1790
Relevanz 3ADWARE-VORINSTALLATION, ZERTIFIKATSVERTRAUEN
19.02.2015
Lenovo-Superfish-Adware bricht HTTPS-Verschlüsselung, FTC-Vergleich über 3,5 Millionen Dollar
US-Bundeshandelskommission (FTC)
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Der PC-Hersteller Lenovo installierte zwischen dem 01.09.2014 und dem 28.02.2015 auf zahlreichen Consumer-Notebooks werksseitig die Adware VisualDiscovery des Unternehmens Superfish vor. Die Software blendete Werbung in Suchergebnisse und Webseiten ein und nutzte dafür ein selbstsigniertes Root-Zertifikat, das auf allen betroffenen Geräten denselben privaten Schlüssel verwendete. Dadurch konnte die Software auch verschlüsselte HTTPS-Verbindungen entschlüsseln, wodurch zugleich jeder Angreifer mit Kenntnis des Schlüssels sich als beliebige Website ausgeben und Man-in-the-Middle-Angriffe durchführen konnte. Am 19.02.2015 wurde das Sicherheitsproblem öffentlich bekannt, am 20.02.2015 warnte das US-Heimatschutzministerium offiziell vor der Software. Laut FTC hatte Superfish Lenovo durch die Vorinstallation Einnahmen von bis zu 250.000 US-Dollar eingebracht. Am 05.09.2017 einigte sich Lenovo mit der FTC und 32 US-Bundesstaaten auf einen Vergleich über 3,5 Millionen US-Dollar sowie ein 20-jähriges verpflichtendes Softwaresicherheitsprogramm. Im November 2018 einigte sich Lenovo zusätzlich in einer Sammelklage auf eine Zahlung von 7,3 Millionen US-Dollar an betroffene Kunden.

Die genaue Anzahl der betroffenen Laptops ist offiziell nicht beziffert, Quellen sprechen lediglich von Hunderttausenden Geräten. Ob die Schwachstelle vor ihrer öffentlichen Aufdeckung bereits von Dritten aktiv zum Abfangen von Daten ausgenutzt wurde, ist nicht belegt.

BSDC-O-IDN-2022-2213
Relevanz 3Mega-Breach, Ungeklaerte-Taeterschaft, Cyberkriminalitaet
26.07.2022
Ashley-Madison-Hack: Täter des Impact Team trotz Belohnung nie identifiziert
Krebs on Security (Brian Krebs)
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Nach der Veröffentlichung der Ashley-Madison-Nutzerdaten im August 2015 durch die Gruppe The Impact Team setzte die Betreiberfirma Avid Life Media am 24.08.2015 eine Belohnung von 500.000 kanadischen Dollar für Hinweise zur Identifizierung der Täter aus. Mit der Ermittlung befasst waren der Toronto Police Service, die Royal Canadian Mounted Police, die Ontario Provincial Police sowie FBI und Department of Homeland Security. Ashley-Madison-CEO Noel Biderman äußerte öffentlich den Verdacht, hinter dem Hack stecke eine Person mit internem Zugang, ohne dass dieser Verdacht je zu einer Anklage führte. Laut einer Rückschau von Krebs on Security vom 26.07.2022 war trotz der Belohnung bis dahin niemand angeklagt worden, die Identität von The Impact Team blieb ungeklärt.

Ob die Belohnung jemals ausgezahlt wurde, ist nicht dokumentiert. Die These eines internen Täters stammt aus öffentlichen Äußerungen des CEO und wurde nie durch eine Anklage belegt. Unklar bleibt, ob eine Einzelperson oder eine Gruppe verantwortlich war. Die Behörden kommunizierten nach 2015 keine öffentlichen Zwischenstände mehr.

BSDC-O-FND-2016-2222
Relevanz 3Staatliche-Hacker, Wahlbeeinflussung, Cybercrime
22.07.2016
DNC-Hack 2016: GRU-Offiziere hacken US-Demokraten, Veröffentlichung interner E-Mails über WikiLeaks und Guccifer 2.0
US-Justizministerium (DOJ) / Sonderermittler Robert Mueller
Recherche: DC
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Die IT-Sicherheitsfirma CrowdStrike identifizierte im Auftrag des Democratic National Committee im Juni 2016 zwei getrennte Eindringlinge in die Netzwerke der Partei: die Gruppe Cozy Bear seit Sommer 2015 sowie die Gruppe Fancy Bear seit etwa März 2016. Erbeutete interne E-Mails wurden ab Juni 2016 über die Online-Persona Guccifer 2.0 verbreitet; WikiLeaks veröffentlichte am 22.07.2016 rund 19.000 DNC-E-Mails kurz vor dem Nominierungsparteitag der Demokraten. Im Juli 2018 erhob die US-Justiz Anklage gegen zwölf Offiziere des russischen Militärgeheimdienstes GRU wegen Verschwörung zu Computerbetrug.

Keiner der zwölf angeklagten GRU-Offiziere wurde je festgenommen oder vor einem US-Gericht verurteilt, da Russland keine Auslieferung eigener Staatsbürger vornimmt. Das FBI erhielt keinen direkten forensischen Zugriff auf die physischen DNC-Server, sondern stützte sich auf Analysen des Dienstleisters CrowdStrike. WikiLeaks bestritt wiederholt, dass die Daten von einem russischen Staatsakteur stammten.

BSDC-O-GER-2013-2284
Relevanz 3Datenschutz, Massenueberwachung, Safe-Harbor
25.06.2013
Schrems' erste Beschwerde gegen Facebook Irland bei der irischen Datenschutzbehörde
Irish Times / Irische Datenschutzbehörde (Office of the Data Protection Commissioner)
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Am 25.06.2013 reichte Max Schrems bei der irischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde gegen Facebook Ireland Ltd ein, ausgelöst durch die PRISM-Enthüllungen. Er argumentierte, Facebook Irland dürfe Nutzerdaten nicht an Facebook USA übermitteln, da diese dort dem NSA-Zugriff ausgesetzt seien. Der Datenschutzkommissar wies die Beschwerde im Juli 2013 als mutwillig und schikanös zurück. Schrems focht dies vor dem irischen High Court an, der am 18.06.2014 entschied, die von Snowden aufgedeckte Überwachung wäre nach irischem Verfassungsrecht unzulässig, und die EU-rechtlichen Fragen dem EuGH vorlegte (Rechtssache C-362/14).

Das genaue Datum der behördlichen Zurückweisung im Juli 2013 wird in Quellen unterschiedlich angegeben. Die oft zitierten 22 Beschwerden von Schrems beziehen sich auf ein früheres, breiteres Beschwerdepaket von 2011/2012 zu anderen Themen und sind von dieser spezifischen PRISM-Beschwerde zu unterscheiden. Der eigentliche EuGH-Richterspruch von 2015 zu Safe Harbor ist bereits gesondert dokumentiert und nicht Gegenstand dieses Eintrags.

BSDC-O-IDN-2026-2299
Relevanz 3Cybercrime-Strafverfolgung, Cloud-Sicherheit, Erpressung
05.08.2026
Snowflake-Hackerfall: Schuldeingeständnis von Connor Moucka vor US-Bundesgericht
U.S. Department of Justice (Office of Public Affairs)
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Der Kanadier Connor Riley Moucka bekannte sich am 05.08.2026 vor einem US-Bundesgericht in vier Anklagepunkten schuldig: Computerbetrug, Drahtbetrug, schwerer Identitätsdiebstahl und Verschwörung. Laut US-Justizministerium nutzten Moucka und Komplizen zwischen Februar und Oktober 2024 gestohlene Zugangsdaten, um Cloud-Konten von mindestens 165 Kunden eines US-Cloud-Anbieters zu kompromittieren, und erbeuteten Milliarden sensibler Datensätze. Die Täter erpressten Opfer mit Veröffentlichungsdrohungen und erhielten über 2,5 Millionen Dollar Lösegeld. Den Opferunternehmen entstand ein Schaden von mehr als 9,5 Millionen Dollar, betroffen waren Kundendaten von mindestens 100 Millionen Menschen. Moucka wurde am 30.10.2024 in Kanada festgenommen, im Juli 2025 in die USA ausgeliefert, das Urteil soll am 27.10.2026 fallen.

Die Pressemitteilung nennt den betroffenen Cloud-Anbieter nicht namentlich als Snowflake und keine einzelnen Opferfirmen. Die Zuordnung zu Ticketmaster/Live Nation, AT&T und Santander stammt aus Presseberichten, nicht aus der Mitteilung selbst. Das endgültige Strafmaß steht erst nach der Urteilsverkündung fest.

BSDC-O-IDN-2024-2302
Relevanz 3Datenleck, Authentifizierungs-Token, Drittanbieter-Risiko
01.05.2024
Dropbox-Sign-Datenleck 2024: Kompromittiertes Service-Konto legt Kundendaten und Authentifizierungstoken offen
Dropbox Sign (Dropbox, Inc.)
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Am 24.04.2024 entdeckte Dropbox unautorisierten Zugriff auf die Produktionsumgebung von Dropbox Sign. Der Angreifer hatte bereits am 19./20.04.2024 ein Service-Konto im Backend-System kompromittiert und dessen Berechtigungen genutzt, um auf die Kundendatenbank zuzugreifen. Betroffen waren E-Mail-Adressen, Telefonnummern und gehashte Passwörter aller Nutzer sowie Authentifizierungsdaten wie API-Schlüssel und OAuth-Token. Dropbox informierte am 01.05.2024 öffentlich und rotierte alle API-Schlüssel und Token.

Dropbox nannte keine konkrete Gesamtzahl betroffener Konten. Ob Drittanwendungen mit gestohlenen Token missbraucht wurden, ist nicht bekannt. Die Angabe, Dokumenteninhalte seien nicht betroffen, stammt allein aus der unternehmenseigenen Untersuchung ohne unabhängige Bestätigung.

BSDC-O-IDN-2017-2345
Relevanz 3Datenleck, Schwachstellen-Management, Kreditauskunftei
30.08.2018
Equifax-Datenleck 2017: Technischer Ablauf über ungepatchte Apache-Struts-Schwachstelle
U.S. Government Accountability Office (GAO)
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Am 07.03.2017 veröffentlichte Apache die kritische Sicherheitslücke CVE-2017-5638 im Web-Framework Apache Struts. Equifax patchte diese Schwachstelle auf einem Kundenbeschwerdeportal nicht, obwohl ein interner Scan sie hätte identifizieren sollen. Angreifer verschafften sich laut GAO-Bericht am 10.03.2017 erstmals Zugriff und exfiltrierten vom 13.05. bis 30.07.2017 über 76 Tage hinweg unbemerkt Daten mittels rund 9.000 Datenbankabfragen auf 51 verschiedene Datenbanken. Betroffen waren personenbezogene Daten von 147,9 Millionen US-Bürgern, darunter Sozialversicherungsnummern und Geburtsdaten. Ursachen waren unter anderem fehlerhafte Netzwerksegmentierung und ein abgelaufenes Sicherheitszertifikat, das die Überwachung des verschlüsselten Datenverkehrs verhinderte.

Nicht dokumentiert ist, warum der interne Equifax-Scan das betroffene Portal nicht erfasste, Equifax sprach von einem Kommunikationsversagen zwischen Teams, ohne dass dies unabhängig verifiziert wurde. Die Zahl der betroffenen Personen schwankt je nach Quelle zwischen 143 und 147,9 Millionen. Die Zuordnung der Angreifer zu chinesischen Militärangehörigen der PLA beruht auf einer Anklage, nicht auf einem Urteil, da mangels Auslieferung keine gerichtliche Verurteilung erfolgte.

BSDC-O-KOM-2012-2351
Relevanz 3CIA-Renditionsprogramm, Folter-und-Verschleppung, Staatsgeheimnisprivileg
13.12.2012
El Masri gegen Mazedonien: EGMR verurteilt CIA-Verschleppung eines deutschen Staatsbürgers
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Große Kammer)
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Der deutsche Staatsbürger Khaled El Masri wurde am 31.12.2003 an der Grenze zwischen Serbien und Mazedonien festgenommen und 23 Tage verhört. Am 23.01.2004 wurde er an ein CIA-Team übergeben, das ihn misshandelte und in ein Gefängnis in Afghanistan brachte, wo er bis zu seiner Freilassung in Albanien am 28.05.2004 festgehalten wurde. Der EGMR stellte am 13.12.2012 fest, dass Mazedonien gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen hat, unter anderem durch Folter im Rahmen des CIA-Renditionsprogramms, und verurteilte Mazedonien zu 60.000 Euro Entschädigung.

Nicht abschließend geklärt ist, welche einzelnen CIA-Mitarbeiter konkret verantwortlich waren, da in den USA keine strafrechtliche Verfolgung stattfand. Die Klage El Masri gegen Tenet wurde 2006 von US-Gerichten unter Berufung auf das Staatsgeheimnisprivileg abgewiesen. Die genaue Rolle Deutschlands blieb Gegenstand eines Bundestags-Untersuchungsausschusses und wurde nicht vollständig aufgeklärt.

BSDC-O-GER-1987-2363
Relevanz 3Volkszaehlungsurteil, Informationelle-Selbstbestimmung, Buergerprotest-Datenschutz
25.05.1987
Volkszählungsboykott 1987 nach dem Volkszählungsurteil
Bundesverfassungsgericht / Dokumentation Volkszählung 1987
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Nach dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 wurde die ursprünglich für 1983 geplante Volkszählung gestoppt und erst zum Stichtag 25.05.1987 in überarbeiteter Form durchgeführt. Für den Zensus 1987 wurden personenbezogene Angaben von den Fragebögen getrennt, um die Anonymität stärker zu schützen. Vor allem in Großstädten formierte sich eine breite Boykottbewegung gegen den Abgleich der Zählungsdaten mit den Melderegistern.

Die genaue Zahl der Boykottteilnehmer ist nicht zuverlässig belegt und lässt sich im Nachhinein nicht rekonstruieren. Neben dem offenen Boykott gab es einen heimlichen Boykott durch bewusst falsche Angaben, der sich statistisch nicht erfassen lässt. Unklar bleibt, in welchem Umfang die Protestbewegung tatsächlich Einfluss auf spätere Datenschutzgesetzgebung hatte.

BSDC-O-IDN-2023-2396
Relevanz 3Schufa, Automatisierte-Entscheidungen, DSGVO-Artikel-22
07.12.2023
EuGH-Urteil zur Schufa-Score-Praxis bei automatisierten Bonitätsentscheidungen
Gerichtshof der Europäischen Union
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Der EuGH entschied am 07.12.2023 im Verfahren C-634/21, dass die Erstellung eines Scores durch eine Auskunftei wie die Schufa als automatisierte Einzelfallentscheidung im Sinne von Artikel 22 DSGVO einzustufen ist, wenn Dritte wie Banken diesem Score eine maßgebliche Rolle beimessen. Eine solche automatisierte Entscheidung ist grundsätzlich verboten. Das Urteil erging im Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Der EuGH stellte zugleich klar, dass die Löschfrist für Restschuldbefreiungen an die kürzere gesetzliche Frist des Insolvenzregisters anzupassen ist.

Nicht bewiesen beziehungsweise offen gelassen ist, ob die konkrete Score-Vergabe im Einzelfall tatsächlich eine verbotene automatisierte Entscheidung darstellt, diese Prüfung wurde an nationale Gerichte zurückverwiesen. Umstritten bleibt, wie stark der Einfluss des Scores sein muss, um als maßgeblich zu gelten. Die genaue Berechnungsmethode des Schufa-Scores bleibt Geschäftsgeheimnis.

BSDC-O-IDN-2022-2397
Relevanz 3Biometrische-Ueberwachung, Gesichtserkennung, USA-Datenschutzrecht
11.05.2022
ACLU gegen Clearview AI: Vergleich wegen Biometrie-Sammelklage in Illinois
American Civil Liberties Union (ACLU)
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Die ACLU reichte am 28.05.2020 Klage gegen Clearview AI wegen Verstoßes gegen den Illinois Biometric Information Privacy Act ein. Am 11.05.2022 wurde ein Vergleich geschlossen, der es Clearview dauerhaft untersagt, die Gesichtsdatenbank landesweit an die meisten privaten Unternehmen zu verkaufen. Für fünf Jahre erhalten staatliche und kommunale Polizeibehörden in Illinois keinen neuen Zugang. Bewohner erhielten ein Opt-out-Recht, Clearview zahlte 50.000 US-Dollar zur Bewerbung des Programms sowie 250.000 US-Dollar Anwaltskosten.

Der Vergleich ist kein Schuldeingeständnis, Clearview bestreitet weiterhin einen Verstoß. Es wurden keine direkten Zahlungen an einzelne Kläger geleistet. Der Vergleich betrifft nicht den Zugang von Bundesbehörden, sodass Clearview sein Geschäft mit Behörden anderer US-Bundesstaaten unverändert fortsetzen konnte.

BSDC-O-KOM-2014-2408
Relevanz 3Vorratsdatenspeicherung, EuGH-Rechtsprechung, Grundrechtecharta
08.04.2014
EuGH erklärt EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie für nichtig
Gerichtshof der Europäischen Union
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Der EuGH erklärte am 08.04.2014 in den verbundenen Rechtssachen Digital Rights Ireland und Seitlinger die Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig. Die Richtlinie hatte Anbieter verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten aller Nutzer für sechs Monate bis zwei Jahre zu speichern. Der Gerichtshof stellte fest, dass die anlasslose flächendeckende Speicherung einen schwerwiegenden Eingriff in die durch die EU-Grundrechtecharta geschützten Rechte darstellt und keine ausreichenden Garantien gegen Missbrauch vorsah.

Nicht belegt ist, in welchem Umfang die Vorratsdatenspeicherung vor 2014 tatsächlich zur Aufklärung von Straftaten beitrug. Offen blieb zunächst, welche nationalen Umsetzungsgesetze automatisch unwirksam wurden, da nationale Verfassungsgerichte dies separat entscheiden mussten.