Quellen-Tabelle

Alle erfassten Quellen mit Kernaussage und Klartext im Volltext.

BSDC-IDDatumTitel & QuelleKernaussageKlartext
BSDC-P-IDN-2014-021
in KraftRelevanz 3B3
08.04.2014
EuGH-Urteil Digital Rights Ireland — C-293/12 und C-594/12
Gerichtshof der Europäischen Union
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Grundsatzurteil, das die EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 2006/24/EG für ungültig erklärte. Startpunkt einer bis heute andauernden Rechtsprechungslinie gegen anlasslose, pauschale Vorratsdatenspeicherung.

Das höchste EU-Gericht hat schon 2014 gesagt: Alle Bürger anlasslos auf Vorrat zu überwachen, ist rechtswidrig. Das ist keine neue Erkenntnis — das gilt seit über zehn Jahren.

BSDC-P-IDN-2016-022
in KraftRelevanz 3B3
21.12.2016
EuGH-Urteil Tele2 Sverige / Watson — C-203/15 und C-698/15
Gerichtshof der Europäischen Union
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Eine anlasslose, generelle Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen die Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Bestätigt und vertieft Digital Rights Ireland.

Zweites großes Urteil, das dieselbe Linie bestätigt: Pauschale Überwachung aller ist verboten — nur gezielt, zeitlich und räumlich begrenzt wäre erlaubt.

BSDC-P-IDN-2020-023
in KraftRelevanz 3B3
06.10.2020
EuGH-Urteil La Quadrature du Net u.a. — C-511/18, C-512/18, C-520/18
Gerichtshof der Europäischen Union
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Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel dürfen grundsätzlich erwarten, dass ihre Nachrichten und die damit verbundenen Daten anonym bleiben und nicht gespeichert werden, es sei denn, sie haben eingewilligt. Umfassendste und aktuellste Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechungslinie.

Das Gericht bestätigt zum dritten Mal: Anonyme Kommunikation ist der Normalfall, den der Staat respektieren muss — Überwachung ist die begründungspflichtige Ausnahme, nicht umgekehrt.

BSDC-P-IDN-2022-024
in KraftRelevanz 3B3
20.09.2022
EuGH-Urteil zur deutschen Vorratsdatenspeicherung — C-793/19 und C-794/19
Gerichtshof der Europäischen Union (Berichterstattung: unternehmensstrafrecht.de)
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Der EuGH bestätigte erneut das Verbot einer unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung; der deutsche Gesetzgeber muss die noch geltenden §§ 175–181 TKG und § 100g Abs. 2 StPO aufheben. Direkte Konsequenz für deutsches Recht — zeigt, dass diese Urteile keine abstrakte EU-Theorie sind, sondern deutsche Gesetze außer Kraft setzen.

Dieses Urteil betraf direkt ein deutsches Gesetz und erklärte es für unanwendbar. Kein abstraktes EU-Prinzip, sondern konkrete Wirkung auf deutsches Recht.

BSDC-B-IDN-2026-064
🔶 im VerfahrenRelevanz 3B3
22.12.2025
Feld enthält mehrere Jahresangaben, Originaltext prüfen
Regierungsentwurf — Gesetz zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
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Anbieter sollen künftig verpflichtet sein, die IP-Adressen ihrer Kunden für drei Monate vorsorglich zu speichern; IP-Adressen sind oft der einzige Ansatzpunkt, um Täter bei internetbezogener Kriminalität zu identifizieren.

Das ist der konkrete deutsche Gesetzentwurf, der trotz der EuGH-Urteilskette (Dossier B3) versucht, eine neue Speicherpflicht einzuführen — diesmal beschränkt auf IP-Adressen, drei Monate, statt aller Kommunikationsdaten. Kabinett hat zugestimmt, Bundestag/Bundesrat müssen noch entscheiden.

BSDC-O-IDN-2026-065
in KraftRelevanz 3B3
29.01.2026
BKA-Positionspapier — Erfolgsquoten je nach Speicherdauer
Gesellschaft für Informatik (GI), unter Zitat eines BKA-Positionspapiers
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Ein Positionspapier des BKA besagt: Gemessen an den wahrscheinlichsten Fallkonstellationen wäre eine Speicherverpflichtung von 2 bis 3 Wochen auch bei besonderen (terroristischen) Gefahrenlagen regelmäßig ausreichend; bei 14 Tagen Speicherdauer geht man von einer erfolgreichen Zuordnung von 84,5 % der angefragten IP-Adressen aus, was sich bei 21 Tagen auf 88,4 % steigern ließe.

Bemerkenswerter Fund: Die Polizeibehörde selbst (BKA) hält laut diesem Papier deutlich kürzere Speicherfristen (2–3 Wochen) für praktisch ausreichend — der Gesetzentwurf sieht aber drei Monate vor. Das ist ein starkes, unabhängig belegtes Argument gegen die Verhältnismäßigkeit der geplanten Frist, direkt aus einer Sicherheitsbehörde, nicht von Privacy-Aktivisten.

BSDC-P-FND-1983-070
in KraftRelevanz 3F5, A1, B3
15.12.1983
BVerfG-Urteil "Volkszählungsurteil" — Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
Bundesverfassungsgericht, Erster Senat
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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, hergeleitet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, gewährt dem Einzelnen die Befugnis, selbst darüber zu bestimmen, ob und inwiefern persönliche Daten verwendet und preisgegeben werden. Beschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und aufgrund einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage zulässig.

Das ist die Geburtsurkunde des deutschen Datenschutzes: Ein Gericht hat schon 1983 entschieden, dass jeder selbst bestimmen darf, wer was über einen weiß — und dass der Staat das nur in engen Grenzen einschränken darf. Jede spätere Debatte über Chatkontrolle, Vorratsdatenspeicherung usw. steht im Schatten dieses einen Urteils.

BSDC-P-FND-2020-071
in KraftRelevanz 3F5, B3
06.10.2020
EuGH-Urteil La Quadrature du Net — bereits als BSDC-P-IDN-2020-023 erfasst (Querverweis)
Gerichtshof der Europäischen Union
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Bewusster Querverweis statt Doppelerfassung — dieselbe Quelle dient sowohl als Dossier-Beleg (B3) als auch als rechtliches Fundament (F5). Zeigt: Die Datenbank sollte bei Überschneidungen auf bestehende IDs verweisen statt zu duplizieren.

Diese Quelle steht schon in der Datenbank (unter B3) — hier nur als Hinweis, dass sie auch als grundlegendes Rechtsprinzip zählt.

BSDC-S-FND-2011-077
in KraftRelevanz 3F4, A1, A5, B3
21.03.2012
Feld enthält mehrere Jahresangaben, Originaltext prüfen
"Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung?" — Gutachten für das Bundesamt für Justiz
Prof. Dr. Hans-Jörg Albrecht, Kriminologische Abteilung, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht — im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz
Recherche: DC
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Die Vorratsdatenspeicherung hat laut dem Gutachten keinen messbaren Einfluss auf Aufklärungsquoten. Für den Untersuchungszeitraum 1987 bis 2010 kann der Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht als Ursache für Bewegungen in der Aufklärungsquote herangezogen werden — dieser Befund gilt insbesondere für Computerkriminalität und Internetkriminalität.

Das ist die wohl wichtigste Einzelquelle im gesamten Themenfeld "Wirkt Überwachung überhaupt?": Das eigene Justizministerium hat eine 271-seitige wissenschaftliche Studie in Auftrag gegeben — und das Ergebnis war, dass die ständig behauptete "Schutzlücke" ohne Vorratsdatenspeicherung nicht nachweisbar ist. Das ist kein Aktivisten-Papier, sondern eine im Regierungsauftrag erstellte Studie.

BSDC-S-FND-2016-079
in KraftRelevanz 3F4, A1, B3
27.04.2016
"Chilling Effects: Online Surveillance and Wikipedia Use" (Berkeley Technology Law Journal)
Jonathon W. Penney, Citizen Lab (University of Toronto) / Schulich School of Law
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Die Studie untersucht, wie der Traffic zu Wikipedia-Artikeln über privatsphäre-sensible Themen nach der öffentlichen Bekanntwerdung der NSA/PRISM-Überwachung im Juni 2013 zurückging — sie findet nicht nur einen statistisch signifikanten unmittelbaren Rückgang, sondern auch eine dauerhafte Veränderung im langfristigen Trend.

Das ist der wissenschaftliche Beleg für ein Kernargument von Blackstone: Überwachung verändert das Verhalten von Menschen, die nichts Illegales tun — sie lesen einfach weniger über bestimmte Themen aus Angst, verdächtig zu wirken. Das ist keine Vermutung, sondern mit echten Wikipedia-Zugriffszahlen belegt.

BSDC-B-FND-2025-085
in KraftRelevanz 3F3, B1, B3, C3, D2
11.11.2025
Feld enthält mehrere Jahresangaben, Originaltext prüfen
"Die Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2025" (Jahreslagebericht)
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
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Im Berichtszeitraum wurden durchschnittlich täglich 119 neue Schwachstellen in IT-Systemen bekannt — ein Wachstum von rund 24 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Insbesondere unzureichend geschützte Angriffsflächen machen Deutschland im digitalen Raum verwundbar.

Das ist der offizielle deutsche Jahresbericht zur IT-Sicherheitslage — direkt von der zuständigen Bundesbehörde. Wichtig für den Masterplan-Punkt "zentrale Datenspeicher sind Honeypots": Fast täglich zwei neue Sicherheitslücken, Tendenz stark steigend. Genau das Risiko, das entsteht, wenn immer mehr Daten (Vorratsdaten, Vermögensregister, Wallet-Daten) zentral gespeichert werden.

BSDC-B-IDN-2026-125
🔶 im VerfahrenRelevanz 3B3
24.06.2026
"Einführung einer IP-Adressspeicherung beraten" — Bundestags-Erstlesung und Bundesrats-Stellungnahme
Deutscher Bundestag
Recherche: DC
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Der Bundestag befasste sich am 24. Juni 2026 mit der IP-Adressspeicherung (Drucksachen 21/6581, 21/7154); die Vorlage wurde an die Ausschüsse überwiesen, Federführung beim Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Der Bundesrat begrüßt den Entwurf als "wesentlichen Beitrag zur inneren Sicherheit" und plädiert zusätzlich dafür, den Datenzugriff auch für Landes-Gefahrenabwehrbehörden sowie die Verfassungsschutzbehörden der Länder zu öffnen.

Wichtige Verschärfung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf: Der Bundesrat will den Kreis der zugriffsberechtigten Behörden noch erweitern — über Strafverfolgung hinaus auch auf Verfassungsschutz. Das ist ein sehr konkretes, aktuelles Beispiel für Function Creep bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren, nicht erst nach Verabschiedung.

BSDC-J-IDN-2026-126
in KraftRelevanz 3B3
Juli 2026
Juli 2026
"IP-Adressspeicherung und Sicherungsanordnung" — juristische Fachanalyse zum Ausschussverfahren
Bird & Bird (internationale Wirtschaftskanzlei)
Recherche: DC
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Der Entwurf wurde gegenüber früheren Vorhaben deutlich eingeschränkt, lässt aber weiterhin rechtliche und praktische Fragen offen; die Dauer der Speicherfrist bleibt wesentlicher Streitpunkt. Der Entwurf versucht eine "schmale" IP-Vorratsdatenspeicherung, verwendet aber Formulierungen, die in der Praxis deutlich weitergehende Datenspeicherungen erforderlich machen könnten.

Wichtige juristische Einschätzung für Ausgewogenheit: Selbst Kritiker erkennen an, dass der aktuelle Entwurf enger gefasst ist als frühere Pläne — die Sorge liegt jetzt weniger im Prinzip als in der handwerklichen Präzision der Formulierungen, die in der Praxis mehr Daten erfassen könnten als offiziell beabsichtigt.

BSDC-B-FND-2026-163
in KraftRelevanz 3F4, B3
12.05.2026
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BKA Bundeslagebild Cybercrime 2025 — Aufklärungsquote Inland vs. Ausland
Bundeskriminalamt (BKA)
Recherche: DC
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Die Zahl der Auslandstaten (207.888) übersteigt die Inlandstaten (126.034) inzwischen deutlich. Die Aufklärungsquote spiegelt dieses Ungleichgewicht: Inland 31,4%, Ausland nur 2,0%.

Das ist der wichtigste Einzelfund dieses Batches für Blackstones Argumentation: Zwei Drittel aller Cyberstraftaten gegen Deutschland kommen aus dem Ausland — dort liegt die Aufklärungsquote bei gerade einmal 2%. Das ist ein starkes Argument gegen die Wirksamkeit von Instrumenten wie Vorratsdatenspeicherung oder IP-Adressspeicherung (Dossier B3): Diese setzen an inländischen Anbietern an, während der Großteil der Bedrohung von dort ohnehin nicht erfasst werden kann.

BSDC-J-IDN-2026-225
in KraftRelevanz 3B3
02.06.2026
"Massenüberwachung: Bundesrat will Vorratsdatenspeicherung stark ausweiten" — Detailanalyse der Rechtsausschuss-Empfehlungen
netzpolitik.org
Recherche: DC
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Der Rechtsausschuss des Bundesrates empfiehlt eine generelle, anlassunabhängige Speicherung von IP-Adressen ALLER Kunden — verpflichtend für alle Internetdiensteanbieter. Neben Strafverfolgungs- und Polizeibehörden sollen auch Geheimdienste, Finanzbehörden und der Zoll auf die Daten zugreifen dürfen, ohne strenge Begrenzung der Verwendungszwecke — was der Deutsche Anwaltverein als europarechtswidrig einstuft. Zusätzlich sollen neue "Sicherungsanordnungen" künftig auch Standort- und Inhaltsdaten betreffen, nicht nur Metadaten.

Das ist eine erhebliche Verschärfung gegenüber dem bereits in Batch 29 dokumentierten Stand: Nicht nur Verfassungsschutz, sondern auch Geheimdienste, Finanzbehörden und Zoll sollen Zugriff bekommen — und sogar Inhaltsdaten (nicht nur Metadaten) sollen künftig von Sicherungsanordnungen erfasst werden können. Das ist ein Lehrbuchbeispiel für Function Creep noch VOR Verabschiedung des Gesetzes: Der ursprüngliche Entwurf war auf IP-Adressen für Strafverfolgung beschränkt, der Bundesrat will das massiv ausweiten, bevor das Gesetz überhaupt verabschiedet ist.

BSDC-B-IDN-2026-226
in KraftRelevanz 3B3, F4
02.04.2026
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) zum Gesetzentwurf
Nationaler Normenkontrollrat (NKR), offizielles Beratungsgremium der Bundesregierung
Recherche: DC
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Der Nationale Normenkontrollrat stellt in seiner offiziellen Prüfung fest: Für Bürgerinnen und Bürger seien "keine Auswirkungen" vorgesehen, eine Evaluierung der Neuregelung sei nicht vorgesehen, und das zuständige Ressort habe keinen Nutzen des Vorhabens dargestellt.

Bemerkenswerter, sehr trockener Befund eines offiziellen Regierungs-Prüfgremiums: Das federführende Ministerium konnte dem eigenen Kontrollgremium keinen belegten Nutzen des Gesetzes darlegen — und es ist nicht einmal eine spätere Überprüfung geplant, ob die Maßnahme überhaupt wirkt. Das ist ein außergewöhnlich starker, amtlicher Beleg für Blackstones Kritik an unbelegter Wirksamkeit von Überwachungsmaßnahmen (Verweis F4) — hier nicht von Aktivisten, sondern vom eigenen Prüfgremium der Regierung festgestellt.

BSDC-B-IDN-2026-227
in KraftRelevanz 3B3
08.06.2026
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EuGH-Urteil C-470/21 vom 30.04.2024 — Lockerung der bisherigen restriktiven Linie (Rechtsgrundlage des neuen Anlaufs)
Stiftung Datenschutz
Recherche: DC
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Hintergrund des erneuten gesetzgeberischen Anlaufs für eine Vorratsdatenspeicherung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2024 (C-470/21), in welchem der EuGH seine lange bestehende restriktive Linie gelockert hatte.

Wichtige Ergänzung zur bereits dokumentierten EuGH-Urteilskette (Batch 5, F5): Nach vier Urteilen gegen Vorratsdatenspeicherung (2014-2022) hat der EuGH 2024 seine Linie erstmals gelockert — das ist die rechtliche Grundlage, auf die sich der aktuelle deutsche Gesetzentwurf stützt. Wichtig für die Ehrlichkeit des Dossiers: Die Rechtsprechung ist nicht statisch, sondern hat sich 2024 tatsächlich verändert — das rechtfertigt zwar nicht jede denkbare Ausweitung, zeigt aber, dass der neue Anlauf nicht einfach "gegen geltendes Recht" verstößt, sondern auf einer echten Rechtsprechungsänderung aufbaut.

BSDC-B-IDN-2026-228
in KraftRelevanz 3B3
09.02.2026
BRAK-Stellungnahme mit BKA-Zitat zur Verhältnismäßigkeit der Speicherfrist
netzpolitik.org, mit Zitat der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und BKA-Vizepräsidentin Martina Link
Recherche: DC
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Die BRAK fragt in ihrer Stellungnahme, warum eine Frist von vier Wochen nicht ebenso ausreichen könnte — "nicht ersichtlich", so die BRAK — und verweist dabei auf eine Aussage von BKA-Vizepräsidentin Martina Link aus einer Bundestagsanhörung im Oktober 2023, in der Link selbst die Frage aufwarf, wie lange Speicherfristen für die Zuordnung von IP-Adressen tatsächlich bemessen sein müssten.

Diese Quelle ergänzt und bestätigt den bereits in Batch 15 dokumentierten Befund (BKA-Positionspapier zu kürzeren Fristen): Auch die Bundesrechtsanwaltskammer verweist unabhängig auf dieselbe BKA-Aussage, dass kürzere Fristen praktisch ausreichen könnten — ein zweiter, unabhängiger Beleg für dasselbe Verhältnismäßigkeits-Argument.

BSDC-B-KOM-2026-259
in KraftRelevanz 3B3, F4
30.06.2026
Verfassungsschutzbericht 2025 — offizielle Pressemitteilung mit Forderung nach mehr Befugnissen
Bundesministerium des Innern (BMI), Zitat Bundesinnenminister Alexander Dobrindt
Recherche: DC
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Im Jahr 2025 wurden insgesamt 58.851 Straftaten mit extremistischem Hintergrund verzeichnet (2024: 57.701) — die Zahl der darin enthaltenen Gewalttaten stieg um rund 10% auf 3.294 (2024: 2.976). Innenminister Dobrindt: "Wir bekämpfen jede Form des Extremismus konsequent und statten unsere Sicherheitsbehörden mit weitergehenden Befugnissen für ein wirksames Vorgehen gegen Extremisten aus."

Wichtiger direkter Zusammenhang zu Blackstones Überwachungs-Dossiers: Der jährliche Verfassungsschutzbericht wird explizit als Begründung für die Forderung nach erweiterten Überwachungsbefugnissen verwendet — ein Muster, das sich auch in B3 (Bundesrat will Verfassungsschutz-Zugriff auf Vorratsdaten) zeigt. Der Bericht selbst ist eine Primärquelle mit echten Zahlen, die Forderung nach mehr Befugnissen ist eine politische Schlussfolgerung daraus, die separat bewertet werden sollte.

BSDC-B-KOM-2026-260
in KraftRelevanz 3B3
30.06.2026
Verfassungsschutzbericht 2025 — Original-Langfassung (PDF)
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) / Bundesministerium des Innern
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Im Berichtsjahr 2025 waren 4.649 Bediensteten im BfV tätig. Innenminister Dobrindt: "Die viel beschworene Zeitenwende muss auch bei den Geheimdiensten vollzogen werden, denn Abschreckung funktioniert über Fähigkeiten. Deshalb setze ich mich dafür ein, den Verfassungsschutz personell und technisch noch besser aufzustellen und ihn mit zeitgemäßen Befugnissen operativ zu stärken."

Konkrete Personalzahl (4.649 Mitarbeitende) und eine explizite politische Ankündigung im Vorwort des offiziellen Berichts selbst: Der Verfassungsschutz soll "mit zeitgemäßen Befugnissen" gestärkt werden — eine direkte Bestätigung der in B3 dokumentierten Ausweitungspläne (Bundesrat-Forderung nach Verfassungsschutz-Zugriff auf Vorratsdaten) aus derselben politischen Linie.

BSDC-J-KOM-2026-304
in KraftRelevanz 3A1, B3
22.07.2026
Unabhängige Missbrauchsbeauftragte Kerstin Claus — kritische Einordnung der Dunkelziffer
Berichterstattung mit Zitat der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Kerstin Claus
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Die Unabhängige Beauftragte Kerstin Claus betont, dass das Lagebild das tatsächliche Ausmaß der Gewalt im Netz nicht annähernd abbilde — es zeige nur das Hellfeld der angezeigten Fälle. Gleichzeitig fordert Bundesinnenminister Dobrindt in diesem Kontext explizit auch die IP-Adressenspeicherung (Dossier B3) als Instrument zur Täteridentifizierung.

Wichtige Verbindung zwischen zwei Blackstone-Dossiers: Die Bundesregierung nutzt die Kindesmissbrauchs-Statistik nicht nur zur Begründung der Chatkontrolle (A1), sondern explizit auch zur Begründung der IP-Adressspeicherung (B3) — beide Dossiers hängen also politisch-argumentativ zusammen, nicht nur thematisch. Die unabhängige Missbrauchsbeauftragte selbst warnt zudem vor einer Verharmlosung durch das Hellfeld-Dunkelfeld-Verhältnis — ein Fakt, der ernst genommen werden sollte, ohne dass daraus automatisch jede vorgeschlagene Gegenmaßnahme gerechtfertigt wird.