Ein Unternehmen kann behaupten, ihm liege eine Einwilligung der betroffenen Person zur Meldedaten-Abfrage vor — das reicht bereits aus, um die Auskunft zu erhalten. Meldebehörden sind zwar angehalten, "stichprobenhaft" zu prüfen, ob diese Einwilligung tatsächlich existiert — bei dünner Personaldecke bleibt das laut Autor "ein reines Luftschloss".
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Sehr konkrete praktische Schwachstelle: Das Gesetz verlangt zwar formal eine Einwilligung, aber es gibt praktisch keine wirksame Kontrolle, ob diese wirklich vorliegt — ein Unternehmen muss sie nur behaupten. Das ist ein gutes Beispiel für eine "Papier-Regel", die in der Praxis kaum durchsetzbar ist — passt zum bereits mehrfach dokumentierten Muster von Kontrolllücken (D5/PimEyes, C5/ePA).